AA

Lebensversicherung: Krebs verschwiegen

Die beklagte Versicherung will nicht bezahlen
Die beklagte Versicherung will nicht bezahlen ©Symbolbild/Bilderbox
OGH-Richter hoben Urteile in Zivilprozess auf und lassen noch einmal prüfen, ob Versicherter Versicherer täuschen wollte oder nicht.

Der an Augenkrebs erkrankten Frau musste 2002 ein Auge operativ entfernt werden. 2009 trat die Krebserkrankung bei ihr wieder auf. Daran starb die Frau im Jahr 2014.

2004 schloss ihr Gatte eine Lebensversicherung ab, in der die Frau mitversichert war. Nach ihrem Tod forderte er von der Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme von 70.000 Euro.

Die beklagte Versicherung will nicht bezahlen. Denn der klagende Versicherte hatte vor dem Abschluss der Lebensversicherung die Krebserkrankung seiner Ehefrau und die Entfernung eines Auges verschwiegen. Er hatte dazu nur angegeben, seine Frau sei auf einem Auge blind. Die Versicherer sagen, sie hätten keine Lebensversicherung angeboten, wenn sie von der Krebserkrankung gewusst hätte.

Fahrlässig. In erster Instanz wurde in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Weil er zumindest fahrlässig wichtige Umstände verschwiegen habe. In zweiter Instanz wurde dann am Oberlandesgericht Innsbruck der Klage stattgegeben. Weil die für Lebensversicherungen ab dem Abschluss der Versicherung geltende dreijährige Frist für den Rücktritt des Versicherungsgebers aus dem Vertrag längst verstrichen sei.

In dritter Instanz haben nun Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und eine Ergänzung des Verfahrens am Landesgericht angeordnet. Die Wiener Höchstrichter brauchen genauere Informationen, um beurteilen zu können, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsgeber bewusst täuschen wollte oder nicht.

„Im vorliegenden Fall fehlen ausdrückliche und klare Feststellungen, aus welchen Gründen die geforderte nähere Erläuterung der Augenoperation unterblieb, die Frage nach einer Krebserkrankung verneint und verschwiegen wurde, dass das rechte Auge entfernt wurde“, heißt es im OGH-Urteil.

Rücktrittsfrist. Sollte dem klagenden Versicherten Arglist mit einer bewussten Täuschung und nicht nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein, würde die beklagte Versicherung leistungsfrei gestellt werden und müsste die Versicherungssumme nicht auszahlen. Dann, so die OGH-Richter, würde die nur dreijährige Rücktrittsfrist für die Versicherung nicht gelten. Wenn ein Versicherungsnehmer Fragen im Versicherungsantrag bewusst unrichtig beantworte, bedeute das allerdings noch nicht zwangsläufig, dass ihm dabei Arglist zu unterstellen sei, hielten die Höchstrichter in ihrer Entscheidung fest.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Lebensversicherung: Krebs verschwiegen