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Lebenslange Sicherheitsverwahrung gebilligt

Der Wegfall der zehnjährigen Höchstgrenze für die Verwahrung von Straftätern im Gefängnis sei mit der Verfassung vereinbar, urteilte das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVG). 

„Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern”, argumentierten die Richter.

Strafverschärfung bestätigt

Die Höchstrichter bestätigten damit eine Strafverschärfung, die 1998 vom deutschen Parlament unter dem Eindruck mehrerer spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch erlassen worden war. Sie gilt auch für Täter, die zu diesem Zeitpunkt bereits einsaßen. Allerdings forderten die Richter eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen. Derzeit sitzen rund 300 Menschen in Deutschland in Sicherungsverwahrung, mehr als die Hälfte davon sind Sexualstraftäter.

Kläger bleibt in Haft

Mit dem Urteil wies das BVG die Klage eines in Sicherungsverwahrung untergebrachten Gewohnheitsverbrechers ab, der ohne die Neuregelung nach Ablauf der Zehnjahresfrist hätte entlassen werden müssen. Der Kläger ist wegen schwerer Verbrechen vielfach vorbestraft und befand sich seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Monate in Freiheit. Zuletzt wurde er 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der alten Regelung zufolge wäre er im Jahr 2001 freigekommen und hatte deshalb geklagt.

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