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Landtagswahl 2024: So beantragen Sie eine Wahlkarte und wählen per Briefwahl

Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z. B. Urlaub) sein.
Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z. B. Urlaub) sein. ©APA, Screenshot www.meinewahlkarte.at, Canva
Personen, welche am Wahltag nicht in ihrem zuständigen Wahllokal wählen können (zum Beispiel wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Aufenthalts im Ausland), haben die Möglichkeit, mittels Wahlkarte an der Wahl teilzunehmen.

Wer am Wahltag voraussichtlich nicht im zuständigen Wahllokal wählen kann, hat Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss – unbedingt mit Begründung – bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister jener Gemeinde beantragt werden, in deren Wählerverzeichnis die/der Wahlberechtigte eingetragen ist. Das ist meist die Hauptwohnsitzgemeinde bzw. bei AuslandsvorarlbergerInnen die ehemalige Hauptwohnsitzgemeinde in Vorarlberg. 

Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte

Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z. B. Urlaub) sein.

In ihrer Mobilität eingeschränkte Personen (z.B. wegen Krankheit, Unfall, Alter, etc.), welche das Wahllokal nicht aufsuchen können und daher wünschen, dass sie am Wahltag von der besonderen Wahlbehörde zur Stimmabgabe aufgesucht werden, können dies beantragen. Dies kann gemeinsam mit der Wahlkartenbeantragung geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens jedoch bis zum 11. Oktober 2024, 12 Uhr).

Wie beantrage ich eine Wahlkarte?

Die Beantragung einer Wahlkarte für die Landtagswahl in Vorarlberg am 13. Oktober 2024 ist auf folgende Arten möglich:

  • schriftlich (online unter www.meinewahlkarte.at oder per Brief, E-Mail oder Fax)
    • bis Mittwoch, 9. Oktober 2024
    • bis Freitag, 11. Oktober 2024, 12.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist

Schriftlich beantragte Wahlkarten werden den Wahlberechtigten grundsätzlich per Einschreiben an die gewünschte Zustelladresse zugesendet. Ausgenommen von der eingeschriebenen Zusendung sind nur Anträge mit einer elektronischen Signatur (Handy-Signatur). Wird eine Wahlkarte in der letzten Woche vor dem Wahltag beantragt, ist die rechtzeitige postalische Zustellung nicht in jedem Fall gesichert. Es wird daher empfohlen, die Wahlkarte in diesem Fall persönlich bei der Gemeinde abzuholen. 

  • mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 11. Oktober 2024, 12.00 Uhr

Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

Wenn ab dem 16. September 2024 eine Wahlkarte persönlich beantragt wird, kann auf Wunsch gleich vor Ort per Briefwahl die Stimme abgegeben werden. Für diese Stimmabgabe stehen im Gemeindeamt Wahlzellen zur Verfügung.

Mit einer Wahlkarte bestehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe:

  • Briefwahl im In- oder Ausland und anschließende Übermittlung der Wahlkarte an das zuständige Gemeindeamt (postalische Übermittlung, Abgabe beim Gemeindeamt, Einwerfen in den Briefkasten der Gemeinde, etc.) bzw. Abgabe in einem Wahllokal am Wahltag
  • Wählen am Wahltag in einem Wahllokal für Wahlkartenwähler
  • Wählen am Wahltag vor der besonderen Wahlbehörde
  • Wählen am Wahltag im ursprünglich zuständigen Wahllokal

Wie wähle ich per Briefwahl?

Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann per Briefwahl gewählt werden. Wichtig ist, auf der Wahlkarte mit Unterschrift eidesstattlich zu bestätigen, dass der amtliche Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. 

  • Amtlichen Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
  • Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen
  • Wahlkuvert in Wahlkarte legen
  • Wahlkarte zukleben
  • Unbedingt auf der Wahlkarte unterschreiben (eidesstattliche Erklärung)!

Die zugeklebte und unterschriebene Wahlkarte kann an das zuständige Gemeindeamt (Gemeindewahlbehörde) übermittelt werden (postalische Übermittlung, Abgabe beim Gemeindeamt, Einwerfen in den Briefkasten der Gemeinde, etc.).

Eine für die Briefwahl verwendete Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt. Die Wahlkarte muss dort also bis spätestens am 13. Oktober 2024 bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangen.

Die zugeklebte und unterschriebene Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal während der Wahlzeiten abgegeben werden.

Ausfüllen des Stimmzettels

Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, Durchstreichen der anderen wahlwerbenden Parteien oder durch das Schreiben eines einzigen Parteinamens auf dem Stimmzettel geschehen. 

Der Wähler kann auf dem Stimmzettel Kandidaten jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. 

(VOL.AT)

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