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Kündigungsfrist bei Mobilfunkverträgen soll verkürzt werden

Erleichterungen für die Kunden
Erleichterungen für die Kunden
Wer seinen Mobilfunkvertrag kündigen und dabei nicht vorübergehend zwei Verträge zahlen will, muss den Betreiberwechsel derzeit lang im Voraus planen. Das soll sich nun ändern. Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll die Kündigungsfrist auf ein Monat beschränkt werden. Bisher sind meist drei Monate üblich. Der Staat will damit den Wettbewerb unter den Mobilfunkern ankurbeln.

Konkret heißt es im Gesetzesentwurf: “Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen dem Teilnehmer die Vertragsbeendigung innerhalb von maximal einem Monat ermöglichen.” Die Anbieter haben also künftig sicherzustellen, dass nach Ablauf der Mindestvertragsdauer eine ordentliche Kündigung innerhalb von einem Monat wirksam wird. Bei Verstößen soll die Telekombehörde RTR einschreiten können. Die Begutachtungsfrist für den Gesetzestext läuft noch bis zum 17. September.

Wettbewerbsdynamik wieder in Schwung bringen

Die Wettbewerbsdynamik habe – insbesondere im Mobilfunkbereich – in jüngster Zeit nachgelassen. Um diese Dynamik wieder in Schwung zu bringen, soll für Endkunden ein Anbieterwechsel erleichtert werden, heißt es dazu in den Erläuterungen der Novelle. Lange Kündigungsfristen, automatische Vertragsverlängerungen und ungünstige Kündigungstermine würden demnach wesentliche Wechselhindernisse darstellen. Die User könnten nicht zeitnah auf aktuell am Markt befindliche Angebote reagieren, so die Begründung für die Änderung.

In der Telekombranche stoßt der Punkt naturgemäß auf Kritik. Der Chef des Mobilfunkers Drei (Hutchison), Jan Trionow, etwa kann nicht verstehen, warum das Telekommunikationsgesetz zu einem “zweiten Konsumentenschutzgesetz” wird, wie er kürzlich vor Journalisten sagte. Der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hingegen geht die Beschränkung der Kündigungsfrist nicht weit genug. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf schlägt die BWB vor, dass bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von bis zu 24 Monaten einseitige nachteilige Vertragsänderungen – meist sind dies Preiserhöhungen – nicht mehr erlaubt sein sollen.

Rufnummerportierung: Ausweitung auf Festnetzanbieter

Aus Konsumentensicht bringt die geplante Gesetzesänderung noch weitere Neuerungen. So soll die Verordnung zur Rufnummerportierung, also die Mitnahme der alten Nummer beim Anbieterwechsel, auf Festnetzanbieter ausgeweitet werden. Bei Mitteilungen über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) soll künftig auch ein SMS reichen. Statt schriftlich muss die Mitteilung laut Ministerialentwurf nur mehr in “geeigneter Form” erfolgen. Das Recht auf Papierrechnung – den Betreibern schon länger ein Dorn im Auge – sowie Content- und Mehrwertdienste werden hingegen klarer und konsumentenfreundlicher geregelt.

Ziel der TKG-Novelle ist es, den Breitbandausbau voranzutreiben. Internetanbieter sollen künftig unter anderem passive Infrastrukturen wie Leerverrohrungen oder Sendemasten von anderen Betreibern wie Energieversorgern, ÖBB oder Seilbahnen in Anspruch nehmen dürfen, ausgenommen sind sicherheitskritische Netze. Österreich setzt mit der Novelle eine EU-Richtlinie um, die Umsetzungsfrist dafür endet mit 31. Dezember 2015. Darüber hinaus werden Aufgaben vom Infrastrukturministerium an die RTR übertragen und das Budget der RTR 2016 außertourlich um gut 1,4 Mio. Euro aufgestockt.

(APA)

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