Betriebskosten. Viele Mieter stöhnen über die immer höher werdenden Betriebskosten. Die Verteuerung der Ressourcen wie Öl, Strom oder Gas schlägt sich auch auf den Geldbeutel nieder. Doch es kann durchaus vorkommen, dass die in der Abrechnung angeführten Positionen keine nach dem Mietrechtsgesetz zulässigen Betriebskosten sind oder der Verteilungsschlüssel nicht richtig ist. Es kann sich also durchaus lohnen, die Betriebskosten- Abrechnung, die bis spätestens 30. Juni jeden Jahres erfolgen muss, zu überprüfen.
Im Mietrechtsgesetz (MRG) ist genau festgeschrieben, was alles unter Betriebskosten fällt. Beispielsweise Kanalräumung, Beleuchtung, Feuer- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister- Tätigkeiten und so weiter.
Separate Kosten
Ausgaben für Reparaturund Erhaltungsarbeiten oder Zusatzversicherungen wie zum Beispiel Sturmschaden, Glasbruch oder Hagel, die ohne Zustimmung einer Mietermehrheit abgeschlossen wurden, fallen hingegen nicht unter Betriebskosten. Auch Portokosten und Bankspesen oder Kosten für das Kaminschleifen sowie Schneeräumung als Extraposten zum Hausbesorgerentgelt dürfen nicht dem Mieter angerechnet werden.
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