“Eine Lehrerin verstößt gegen eine durch das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht, wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt”, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg.
Die Mannheimer Richter hoben damit eine Entscheidung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts auf. Dieses hatte der Pädagogin erlaubt, mit Kopftuch zu unterrichten – weil auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen seien. Auf eine “etwaige Ungleichbehandlung” zu drei Nonnen, die im Baden-Badener Vorort Lichtental Unterricht erteilen, könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, heißt es in der Begründung des VGH.
Das Kopftuch-Verbot gelte auch dann, wenn – wie in diesem Fall – die Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, “die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist”. Die Hauptschulpädagogin ist seit 1973 im Schuldienst und trägt seit 1995 auch im Dienst ein Kopftuch.
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