Die AK beauftragte den VKI wegen folgender Klausel mit einer Verbandsklage: “Verlassenschaftsprovision (vom Guthaben per Todestag) 0,4 Prozent”. Das bedeutet, dass die BTV für Leistungen im Zusammenhang mit Verlassenschaftsabwicklungen einen Betrag von 0,4 Prozent vom Guthaben des Verstorbenen einhebt. Bei höheren Guthaben könne dies aber dazu führen, dass das Geldinstitut weit mehr einnehme als es aufwenden müsse, so VKI und AK.
“Die Bank hat im Zuge des Verfahrens versucht, sich mit Rechtsanwälten und Notaren zu vergleichen, allerdings erfolglos. Denn im Gegensatz zu diesen verrechnet die Bank nicht nach einzelnen Leistungen, sondern ein pauschales prozentuales Entgelt”, erklärte Beate Gelbmann vom VKI. Darüber hinaus sei es seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes unzulässig, Entgelte für reine Nebenpflichten zu vereinbaren, die im Gesetz nicht genannt sind.
Karin Hinteregger von der AK erklärte, dass die BTV in Vorarlberg offenbar das einzige Geldinstitut sei, das so vorgehe. “Nach einer punktuellen Erhebung der Arbeiterkammer bei diversen anderen Banken stellt keine von diesen für solche Fälle ein prozentuelles Entgelt abhängig von der Höhe des Guthabens in Rechnung”, sagte Hinteregger.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die ordentliche Revision zugelassen.
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