Die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht wirft eine 72-jährige Klägerin ihrem ehemaligen Verfahrenshelfer vor. Denn der beklagte Rechtsanwalt habe vertrauliche Unterlagen aus einem von ihr geführten Zivilprozess um die Forderungen von 300.000 Euro aus einem Hausverkauf ohne ihre Einwilligung an die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer weitergegeben. Die Klägerin möchte mit dem Rechtsstreit nun erreichen, dass der frühere Anwalt in Zukunft ihr gegenüber seiner Schweigepflicht nachkommt und andernfalls Strafe zahlen muss.
Richterin Teresa Zanon-Celigoj hat nach den gestrigen Befragungen der Klägerin und des Beklagten am Landesgericht Feldkirch die Verhandlung für geschlossen erklärt. Wie ihr schriftliches Urteil in dem anhängigen Zivilprozess ausfallen dürfte, hat die Zivilrichterin angedeutet. „Was tun wir da?“, hatte sie im Verlauf der Verhandlung gefragt.
Der beklagte Rechtsanwalt sagte gestern während seiner Befragung, die Klägerin habe ihn im Vorjahr telefonisch von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden und ihm damit die Weiterleitung von Aktenteilen an die Rechtsanwaltskammer erlaubt. Darüber habe er keinen schriftlichen Aktenvermerk angefertigt.
Vor der eigenen Tür kehren
Den Hintergrund für sein Vorgehen erklärte der beklagte Anwalt folgendermaßen: Er sei vom nunmehrigen Anwalt der Klägerin wegen eines anderen zivilen Rechtsstreits geklagt und bei der Anwaltskammer disziplinär angezeigt worden. Daraufhin habe er seinem Unmut darüber Luft verschafft und vor der Anwaltskammer darauf verwiesen, dass der Anwalt und dessen einstiger Kompagnon vor ihrer eigenen Tür kehren sollten.
Aktiv trotz Pensionierung
Denn der einstige Kanzleipartner des nunmehrigen Klagsvertreters habe trotz seiner Pensionierung verbotenerweise zuerst die Klägerin in dem Hausverkauf-Zivilprozess anwaltlich vertreten, teilte der Beklagte mit. Dazu habe er die schriftlichen Beweisstücke aus dem Akt über dessen Aufforderung dem Untersuchungskommissär der Rechtsanwaltskammer übergeben. Der Ex-Rechtsanwalt wurde inzwischen disziplinär verurteilt, weil er trotz Pensionierung anwaltlich tätig war.
Racheakt des Pensionisten
Die Klage gegen ihn wegen der angeblichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht interpretiert der beklagte Anwalt als Racheakt des pensionierten Rechtsanwalts und des Klagsvertreters für die Disziplinaranzeigen. Demnach würden die beiden Anwaltskollegen versuchen, ihn mundtot zu machen und ihn von weiteren Disziplinaranzeigen abzuhalten.
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