(Neue/Seff Dünser)
Richter Martin Mitteregger sprach von einem ungewöhnlichen Fall von verbotener Kinderpornografie. Der Strafrichter des Landesgerichts Feldkirch sprach den angeklagten 24-Jährigen im Zweifel vom Vorwurf der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger frei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Strafrichter konnte, wie er in seiner Urteilsbegründung erläuterte, zwei Bilder mit Kinderpornografie nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit dem unbescholtenen Angeklagten aus dem Bezirk Bregenz zuordnen.
Laptop der Mutter. Eines der verbotenen Bilder war auf jenem Laptop gefunden worden, dessen Eigentümerin und Benutzerin die Mutter des Angeklagten ist. Verteidiger Thomas Raneburger räumte lediglich ein, dass sein Mandant unverfängliche Daten auf den Laptop der Mutter überspielt habe.
Das zweite Bild, das Pornografie mit Minderjährigen zeigt, wurde über einen Messengerdienst hochgeladen. Dafür wurde im Elternhaus des Angeklagten das WLAN-Netz des Vaters des 24-Jährigen verwendet. Dazu wurde die IP-Adresse des Vaters ermittelt. Deshalb wurde zunächst der Vater des Angeklagten als Beschuldigter geführt. Letztlich hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch aber das Strafverfahren gegen den Vater eingestellt und dessen Sohn angeklagt.
Allerdings wurde kein Hinweis darauf gefunden, dass der angeklagte 24-Jährige den betreffenden Messengerdienst tatsächlich verwendet hat. Zudem wurden bei einer Hausdurchsuchung keine weiteren Bilder oder Videos mit Kinderpornografie entdeckt. Normalerweise werde nach einem begründeten Anfangsverdacht bei einer Hausdurchsuchung eine Vielzahl von verbotenen Bildern gefunden, merkte der Richter an.
Nach dem im Zweifel ergangenen Freispruch für den angeklagten Arbeiter bleibt zumindest vorerst weiterhin ungeklärt, wer die verbotenen Pornobilder mit Kindern besessen hat.
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