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Kika/Leiner-Masseverwalter sagt öffentlich nichts zu Anzahlungen

Insolvenzverfahren generell ein nicht öffentliches Verfahren
Insolvenzverfahren generell ein nicht öffentliches Verfahren ©APA | Canva
Der Masseverwalter der insolventen Möbelkette Kika/Leiner, Volker Leitner, will sich öffentlich nicht zu den Kunden-Anzahlungen äußern, weil es sich bei Insolvenzverfahren um ein nicht öffentliches Verfahren handelt.
Diese Kunden dürften ihr Geld zurückbekommen
Viele Kunden werden zu Konkursgläubigern

Leitner hat kürzlich in einem Brief alle betroffenen Kunden über die weitere Vorgehensweise informiert. Laut Medienberichten geht es um 10.000 bis 20.000 Anzahlungen, etwa für Küchen oder Sofas.

Kolportiert entfallen ein Drittel der Anzahlungen auf den "kikaLeiner Schotter-Schutz". Die Kundengelder kamen auf ein sogenanntes Anderkonto und werden erst nach Warenlieferung für das Unternehmen frei. Diese Kunden werden "mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Geld zurückbekommen", hieß es aus gut informierten Kreisen zur APA. Bei Anzahlungen, wo die Möbel relativ schnell ausgeliefert werden können, werde der Kika/Leiner-Insolvenzverwalter auch in den Kaufvertrag einsteigen.

Viele Möbel werde nicht mehr geliefert

Bei länger dauernden Bestellungen soll es offenbar keine Möbelauslieferung mehr geben. Betroffene Kunden können ihre Anzahlung nur mehr als Forderung im Konkursverfahren beim Landesgericht St. Pölten anmelden oder einen "Chargeback" bei der Bank versuchen. "Wenn der Masseverwalter sagt, die Erfüllung des Vertrages ist von meiner Seite nicht mehr möglich, dann kann er vom Vertrag zurücktreten", sagte Gerhard Weinhofer vom Gläubigerschutzverband Creditreform dem "Kurier" (Donnerstagsausgabe). "Er darf in den Vertrag nicht eintreten, weil er wahrscheinlich neue Verbindlichkeiten verursachen würde", so Weinhofer.

Möglichkeit für Rückbuchung der Anzahlung

Voraussetzung für eine mögliche Rückbuchung der Anzahlung ist, dass diese mit Kreditkarte oder Debitkarte geleistet wurde. Dann kann der Kunde bei seiner Bank über eine sogenannte Umsatzreklamation ein "Chargeback"-Verfahren einleiten. Die Frist dafür beträgt in der Regel 120 Tage ab Bestell- bzw. geplantem Lieferdatum.

Die Arbeiterkammer (AK) rät, die Formulare der Banken zu nützen. "Chargeback" sei eine Vereinbarung zwischen den Kreditkartenunternehmen und den Händlerbanken, erklärte AK-Finanzexperte Christian Prantner kürzlich auf APA-Anfrage. Er stuft "Chargeback" daher als Kulanzleistung, die von der Kreditkartenfirma gewährt wird, ein.

Diese Woche haben alle betroffenen Kunden ein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten. Dabei gibt es vier Varianten.

Diese vier Varianten gibt es für Kunden:

Anmel­dung Ihrer Forde­rung nicht notwendig …

VARIANTE A - Ware wird geliefert

… wenn Sie ein Schreiben vom Insolvenzverwalter mit folgendem Inhalt erhalten haben:

Ich darf Ihnen nunmehr mitteilen, dass ich gemäß § 21 IO in den bestehenden Kaufvertrag eintrete. Die Lieferung wird daher ordnungsgemäß durchgeführt. Bezüglich des Liefertermines werden Sie gesondert kontaktiert werden.

VARIANTE B - Anzahlung wird rückerstattet

… wenn Sie ein Schreiben vom Insolvenzverwalter mit folgendem Inhalt erhalten haben:

Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich gemäß § 21 IO in den bestehenden Kaufvertrag nicht eintreten darf. Ihre Anzahlung wurde aber sichergestellt, sodass diesbezüglich ein Aussonderungsrecht besteht. Zur Rücküberweisung der Anzahlung ersuche ich schriftlich Ihre Kontoverbindung an rueckzahlung@leiner.at zu übermitteln.

Anmel­dung Ihrer Forde­rung möglich …

VARIANTE C - Anzahlung muss als Insolvenzforderung angemeldet werden. Kunden erhalten vermutlich nur einen Bruchteil ihrer Anzahlung zurück.

… wenn Sie ein Schreiben vom Insolvenzverwalter mit folgendem Inhalt erhalten haben:

Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich gemäß § 21 IO in den bestehenden Kaufvertrag nicht eintreten darf. Sollten Sie eine Anzahlung geleistet haben, stellt diese eine Insolvenzforderung dar und kann als Forderung angemeldet werden.

VARIANTE D - Es wird geprüft, ob durch eine Aufzahlung allenfalls eine (teilweise) Lieferung noch durchgeführt werden kann.

… wenn Sie ein Schreiben vom Insolvenzverwalter mit folgendem Inhalt erhalten haben:

Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich gemäß § 21 IO in den bestehenden Kaufvertrag nicht eintreten darf. Diese Tatsache kann mehrere Gründe haben. Sollten Sie dennoch eine Vertragserfüllung – allenfalls durch Aufzahlung eines Teilbetrages – wünschen, so ersuche ich um schriftliche Kontaktaufnahme unter lieferauskunft@leiner.at. Dabei kann mit Ihnen abgeklärt werden, ob allenfalls noch eine Möglichkeit der Vertragserfüllung besteht. Sollten Sie dies nicht wünschen und wurde Ihre Anzahlung ohne Sicherstellung geleistet, stellt ihre Anzahlung eine Insolvenzforderung dar und kann als Forderung angemeldet werden.

(APA)

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