Nach Auffassung der Richter gefährden die Konsolen die Sicherheit und Ordnung in der Haftanstalt. Konkret sehen die Richter die Gefahr der missbräuchlichen Speicherung sicherheitsrelevanter Daten, die über das Internet mit Außenstehenden ausgetauscht werden könnten.
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Strafgefangenen zurück. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass ihm die Nutzung einer Spielekonsole in seiner Zelle untersagt worden war. Er sah darin eine unverhältnismäßige Beschränkung seiner Freizeitbeschäftigung. Das OLG wertete die Entscheidung der Gefängnisleitung jedoch als rechtmäßig. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Strafgefangenen grundsätzlich kein Computer ausgehändigt werden dürfe. Dieses Verbot lasse sich ohne weiteres auf die modernen Spielekonsolen übertragen. Denn sowohl die Hard- als auch die Software könne durchaus so manipuliert werden, dass die Sicherheit in der Haftanstalt nicht mehr garantiert sei.
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