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Keine Bezirksgrenzen mehr für Polizeibeamte

Rechtsexperte Rudolf Keplinger (mitte) mit dem stellvertretenden Landespolizeidirektor Walter Filzmayer (li.) und Mario Breuss (LPD).
Rechtsexperte Rudolf Keplinger (mitte) mit dem stellvertretenden Landespolizeidirektor Walter Filzmayer (li.) und Mario Breuss (LPD). ©VN/Gerhard Sohm
Hohenems - Ein modernisiertes Polizeirecht entlastet die Sicherheitsorgane vom Amtsschimmel.

Von: Gerhard Sohm/VN

Für das 67. Treffen der Gemeindesicherheitswachen am Donnerstag in Hohenems konnte von der Daseinsgewerkschaft Younion für öffentlich Bedienstete ein ganz besonderer Gastredner gewonnen werden: Rudolf Keplinger (57), Leiter des Büros für Rechtsangelegenheiten in der Landespolizeidirektion Oberösterreich, referierte über Änderungen im Polizeirecht.

„Seit der Novelle des Polizeirechts im Jahr 2015 sind 40 Änderungen vollzogen worden, die allgemein relativ unbemerkt geblieben sind“, führte Keplinger aus. Dabei sind sie doch recht prägnant, wie vor allem zwei Beispiele zeigen. Zum einen ist es die Möglichkeit der Rayonsüberschreitung für Exekutivbeamte ab Jänner 2019, die das Einschreiten der Polizisten bei Verwaltungsübertretungen nicht nur mehr nur für den Bereich ihres jeweiligen Bezirkskommandos einschränken. „Beamte können beispielsweise Alkoholtests bei Kfz-Lenkern nun auch in jenen Bezirken vollziehen, für die sie nicht zuständig sind, also eine sogenannte ex lege-Ermächtigung“, erklärt der Rechtsexperte.

Bisher konnte ein Polizist, der im Bezirk Dornbirn Dienst tut, einen verdächtigen Lenker bis in den Bezirk Bregenz verfolgen, den Alko-Test musste dann aber eine Streife aus Bregenz durchführen. Nun wird eine solche Amtshandlung jedem Polizisten und überall möglich sein, also auch außerhalb der Bezirksgrenzen.

Wegfall der Ermächtigungsurkunde

Da die Ausstellung und die permanente Aktualisierung Tausender Ermächtigungsurkunden für die Beamten einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, wird künftig auf die individuelle Ermächtigung der Sicherheitsorgane durch eine mitzuführende und auf Verlangen vorzuweisende Urkunde verzichtet werden. Stattdessen wird eine generelle gesetzliche Ermächtigung eingeführt. Ein Straftäter muss zukünftig nicht mehr auf frischer Tat ertappt werden, um seine Identität feststellen zu können. „Für die Feststellung seiner Identität, auch zwangsweise, ist es hinkünftig ausreichend, wenn der Verdächtige von anderen glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird, auch bei Verwaltungsdelikten. Außerdem ist eine Festnahme erlaubt, auch wenn eine Identitätsfeststellung nicht sogleich möglich ist“, führte Keplinger aus.

Betretungsverbot

Eines ist allerdings noch nicht gesetzlich verankert, sondern vielmehr seine persönliche Wunschvorstellung, wie der Rechtsexperte einräumt.

Es geht um neue Entwicklungsmöglichkeiten für das Betretungsverbot. „Bisher waren nur die Wohnung gefährdeter Personen oder institutionelle Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen die Angelpunkte für die Verhängung eines Betretungsverbots für sogenannte Gefährder. Das ist zu lückenhaft“, sagt Kepler.

Er schlägt unter anderem vor, auch den Arbeitsplatz gefährdeter Personen als Schutzbereich miteinzubeziehen und Ausnahmebereiche für den gesetzlichen 50-Meter-Abstand zwischen Gefährder und gefährdeter Personen zu schaffen, sprich den Abstand bei Bedarf zu verkleinern.

(VN)

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