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Keine Aufklärung vor Schönheitsoperation

In erster Instanz war die Klage am Bezirksgericht noch abgewiesen worden.
In erster Instanz war die Klage am Bezirksgericht noch abgewiesen worden. ©Symbolbild/Bilderbox
Die Patientin unterzog sich in Vorarlberg einer Schönheitsoperation zur Entfernung ihrer Tränensäcke. Nach dem Eingriff bei den Unterlidern war aber optisch kein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Zustand zu erkennen.

(Neue/Seff Dünser)

Die durch den Dornbirner Rechtsanwalt Julius Brändle vertretene Patientin klagte den plastischen Chirurgen mit Erfolg.

Im Berufungsverfahren am Landesgericht Feldkirch wurde jetzt entschieden, dass der beklagte Arzt der Klägerin sein Honorar von 2000 Euro zurückzahlen muss. Zudem hat der Mediziner der Frau als Schmerzengeld für die Operation 550 Euro zu bezahlen.

Der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richter Richard Höfle begründete seine Entscheidung damit, dass der Schönheitschirurg zwar beim Eingriff keinen Behandlungsfehler begangen habe, aber seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Demnach hätte er seine Patientin vor dem Eingriff darüber informieren müssen, dass es trotz Operation zu keiner Veränderung des nachteiligen Erscheinungsbilds an den Tränensäcken kommen könnte. „Somit ist eine Haftung des Beklagten wegen ungenügender Aufklärung zu bejahen“, heißt es im Berufungsurteil. „Die Klägerin ist nicht nur berechtigt, Schmerzengeld zu verlangen, sondern auch, das geleistete Honorar zurückzufordern.“

Wäre die Operation unterblieben, hätte sich die Klägerin nach Ansicht der Berufungsrichter einen Tag mittelstarke und drei Tage leichte Schmerzen erspart. Dies rechtfertige ein Schmer­zengeld von 550 Euro.

In erster Instanz war die Klage am Bezirksgericht noch abgewiesen worden. In zweiter Instanz wurde der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil teilweise Folge gegeben. Denn der Arzt habe die Patientin klar und verständlich über das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und mögliche Abweichungen umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache aufzuklären.

Kein Unterschied. Im Aufklärungsblatt des Arztes für die Patientin finde sich zwar die Passage „Außerdem akzeptiere ich, dass im Bezug auf das Resultat der plastischen Operation keine definitive Aussage gemacht wird. Somit erhebe ich auch keinerlei Garantieansprüche auf ein bestimmtes Ergebnis“. Damit werde, so die Berufungsrichter, aber nicht gesagt, dass das Ergebnis der Operation auch sein könnte, dass optisch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Zustand vor und nach der Unterlidkorrektur zu erkennen sein werde.

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