AA

Keine Absteiger in allen Ligen, aber dafür jede Menge Aufsteiger

©Luggi Knobel
Der Vorstand des Vorarlberger Fußballverbandes hat in seiner Sitzung die neuen Auf- und Abstiegsbestimmungen für die Saison 2018/2019 beschlossen.

Die Vorarlbergliga wird in der Saison 2018/2019 mit 17 Mannschaften (inkl. FC Bizau) gespielt. Der FC BW Feldkirch wird in der Vorarlbergliga verbleiben.

Daraus ergibt sich, dass die 3. Platzierten der 1. Landesklasse (SV Frastanz), 2. Landesklasse (FC Klostertal), 3. Landesklasse (FC Alberschwende 1b) und 4. Landesklasse (FC Sulz 1b) ebenfalls eine Liga höher aufsteigen.

Die 4. Landesklasse wird in der Saison 2018/2019 mit 13 Mannschaften gespielt, da zum jetzigen Zeitpunkt ein Relegationsspiel zwischen den beiden Zweitplatzierten der 5. Landesklassen aus der Saison 2017/2018 nicht mehr stattfinden kann.

Aufgrund der Neustrukturierung der  3. Leistungsstufe (vormals RL-West jetzt Eliteliga mit 10 Mannschaften) ab der Saison 2019/2020 werden die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Vorarlbergliga wieder reduziert. Die Mindestanforderungen bezüglich Platzgröße (90 x 60m) müssen nicht mehr erfüllt sein.

Ein Aufstieg in diese neue Eliteliga nach der Saison 2018/2019 ist aber nur möglich, wenn die „Mindestanforderungen Infrastruktur Regionalliga“ erfüllt werden. Dies ist eine ÖFB-Bestimmung für die es keine Ausnahmen gibt. Bei Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen durch einen Verein der aufstiegsberechtigt wäre, rückt die nächstplatzierte Mannschaft, die diese Voraussetzungen erfüllt nach und hat das Aufstiegsrecht in diese neue Eliteliga.

Auf- und Abstiegsbestimmungen für 2018/2019 Beschluss des Verbandsvorstandes vom 4. 7. 2018

Eliteliga Vorarlberg: (10 Mannschaften) Die Regionalliga-West wird nach der Saison 2018/2019 aufgelöst. Die vier Vorarlberger Teilnehmer werden in die Eliteliga Vorarlberg eingegliedert. Sollte die 1. Mannschaft des SC Austria Lustenau aus der 2. Bundesliga absteigen, wird sie ebenfalls in die Eliteliga Vorarlberg eingegliedert. Aus der Amateurmannschaft des SC Austria Lustenau wird eine 1b-Mannschaft. Diese wird in die Landesliga eingegliedert. Aus der Vorarlbergliga steigen so viele Mannschaften in die Eliteliga Vorarlberg auf, bis die Klassenstärke von 10 Mannschaften erreicht ist. Die teilnehmenden Vereine müssen die „Mindestanforderungen Infrastruktur Regionalliga“ erfüllen.

Vorarlberg-Liga: (17 Mannschaften) Aus der Vorarlbergliga steigen so viele Mannschaften in die Eliteliga Vorarlberg auf, bis die Klassenstärke von 10 Mannschaften erreicht ist. Es gibt keine Absteiger.

Landesliga: (16 Mannschaften – Reduzierung ab 2019/2020 auf 14 Mannschaften) Aus der Landesliga steigen so viele Mannschaften in die Vorarlbergliga auf, bis die Klassenstärke der Vorarlbergliga von 16 Mannschaften erreicht ist. Es gibt keine Absteiger.

1. Landesklasse: (14 Mannschaften) Aus der 1. Landesklasse steigen so viele Mannschaften in die Landesliga auf, bis die Klassenstärke der Landesliga von 14 Mannschaften erreicht ist. Es gibt keine Absteiger.

2. Landesklasse: (14 Mannschaften) Aus der 2. Landesklasse steigen so viele Mannschaften in die 1. Landesklasse auf, bis die Klassenstärke der 1. Landesklasse von 14 Mannschaften erreicht ist. Es gibt keine Absteiger.

3. Landesklasse: (14 Mannschaften) Aus der 3. Landesklasse steigen so viele Mannschaften in die 2. Landesklasse auf, bis die Klassenstärke der 2. Landesklasse von 14 Mannschaften erreicht ist. Es gibt keine Absteiger.

4. Landesklasse: (13 Mannschaften) Aus der 4. Landesklasse steigen so viele Mannschaften in die 3. Landesklasse auf, bis die Klassenstärke der 3. Landesklasse von 14 Mannschaften erreicht ist. Es gibt keine Absteiger.

5. Landesklassen: Aus den 5. Landesklassen steigen so viele Mannschaften in die 4. Landesklasse auf, bis die Klassenstärke der 4. Landesklasse von 14 Mannschaften erreicht ist. Sollte es eine ungerade Zahl an Aufsteigern geben, erfolgt ein Relegationsspiel zwischen den beiden bestplatzierten Nichtdirektaufsteigern aus den beiden 5. Landesklassen auf einem neutralen Platz.

Zusatzbestimmungen:

1. Zusätzlich zu den Auf- und Abstiegsbestimmungen sind die Bestimmungen über die Teilnahme von 1b und 1c Mannschaften zu berücksichtigen. 2. Bezüglich eines Aufstiegsverzichtes verweisen wir auf die Durchführungsbestimmungen des VFV (Punkt X).

Durchführungsbestimmungen des VFV (Punkt X) – Erläuterung 1. Die Erklärung eines Vereines, auf den Aufstieg zu verzichten, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums und des Spielausschusses für Kampfmannschaften des VFV. 2. Ansuchen eines Vereines um Versetzung in eine niedrigere Spielklasse sind gemeinsam vom Präsidium und dem Spielausschuss für Kampfmannschaften des VFV zu entscheiden. 3. Ansuchen gemäß Punkt (1) müssen spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres an den Verband mittels eingeschriebenen Briefes und einer detaillierten Begründung gestellt werden und mit den Unterschriften des Obmannes, Kassiers sowie Schriftführers gefertigt sein und außerdem die Vereinsstampiglie aufweisen. Ebenso ist der Verzichtserklärung ein aktueller Vereinsregisterauszug beizuschließen. Verzichtserklärungen per E-Mail sind ungültig. 4. Nach Stattgeben einer Erklärung oder eines Ansuchens nach Punkt (1) ist ein Widerruf durch den Verein ausgeschlossen. Grundsätzlich wird bei einem genehmigten Aufstiegsverzicht oder Versetzungsansuchen die Zahl der Absteiger in der nächsthöheren Spielklasse vermindert (siehe Auf- und Abstiegsbestimmungen). 5. Verzichtet der Meister der Vorarlbergliga auf den Aufstieg so wird dieser in die 2. Landesklasse eingegliedert. Verzichten die aufstiegsberechtigten Vereine der übrigen Klassen auf den Aufstieg so werden diese Vereine in die niedrigste Klasse eingestuft.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Unterhaus
  • Keine Absteiger in allen Ligen, aber dafür jede Menge Aufsteiger