Sie müsse zwar nicht hinnehmen, dass über sie nur noch mit diesem Stempel berichtet werde. In journalistischen Beiträgen, die sich mit ihrem Leben beschäftigten, sei es aber zulässig, die Vorstrafe der 33-Jährigen zu erwähnen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil der 9. Zivilkammer vom Februar 2005 hervor.
Im konkreten Fall hatte sich Tatjana Gsell mit einer einstweiligen Verfügung dagegen zu wehren versucht, in der Freizeit Revue als vorbestrafte Witwe bezeichnet zu werden. Die Zeitschrift hatte im Herbst 2004 einen Bericht über die Liebesbeziehung der 33-Jährigen zu Ferfried Prinz von Hohenzollern veröffentlicht. Dabei wurde auch die Vorstrafe der Witwe erwähnt. Tatjana Gsell hatte wegen Versicherungsbetrugs in Untersuchungshaft gesessen und war im Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Der Burda Verlag, in dem die Freizeit Revue erscheint, hatte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und schließlich vom Münchner Landgericht Recht bekommen. Tatjana Gsell sei auf Grund ihrer Vorstrafe eine relative Person der Zeitgeschichte, die auch nach ihrer Verurteilung in die Öffentlichkeit dränge, heißt es in der Entscheidung des Gerichts.
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