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Katzenbesitzer siegte in Tiroler Rechtsstreit gegen Kaninchenhalter

"Täter" Kater Helli hat zwei Kaninchen des Klägers auf dem Gewissen.
"Täter" Kater Helli hat zwei Kaninchen des Klägers auf dem Gewissen. ©EPA
Ein Tiroler Katzenbesitzer hat in einem kuriosen Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Hall in Tirol einen Sieg gegen einen Kaninchenhalter davongetragen: Die Juristen wiesen die Klage des benachbarten Kaninchenbesitzers ab, Kater "Helli" das Streunen in Nachbars Garten zu untersagen, bestätigte das Landesgericht Innsbruck am Freitag einen Bericht von "ORF Radio Tirol".

Das Bezirksgericht habe in Anlehnung an das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom November des vergangenen Jahres entschieden, erklärte ein Sprecher. Dabei wurde das Tiroler Streunerverbot aufgehoben, welches in letzter Konsequenz dazu geführt hätte, dass Katzenhalter Ausflüge ihrer Tiere auf Nachbars Grundstück verhindern müssen.

Kaninchenhalter sieht Urteil nicht ein – Berufung

Der Halter der Kaninchen müsse für deren Sicherheit laut Gerichtsurteil selbst sorgen. Die Tiere müssten nicht nur vor Katzen, sondern auch vor anderen Raubtieren wie etwa Greifvögeln oder Füchsen geschützt werden. Der betroffene Nachbar will laut ORF Tirol gegen das Urteil berufen. In einem Schadenersatzverfahren am Landesgericht sei bereits früher festgestellt worden, dass der Katzenbesitzer seine Aufsichtspflicht verletzt habe, meinte der Anwalt des Klägers. Der Mann wurde Anfang 2012 zu einer Geldstrafe verurteilt, weil “Helli” zwei Zwergkaninchen des Nachbarn auf dem Gewissen hatte.

OGH kippte 2011 bereits Tiroler Streunerverbot

Stein des Anstoßes für das Urteil des OGH waren die beiden Tiroler Katzen “Mogli” und “Minki” beziehungsweise deren Ausflüge in Nachbars Gefilde. Der betroffene Nachbar hatte nämlich die Katzenhalterin auf Unterlassung geklagt. Sie solle das Streunen ihrer Katzen unterbinden. Er bekam sowohl in erster Instanz beim zuständigen Bezirksgericht als auch am Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht recht. Das Landesgericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts in vollem Umfang, ließ aber gleichzeitig eine Revision an den OGH zu. Dieser wies das Klagebegehren des Nachbarn endgültig ab. Und zwar mit der Begründung, dass Katzen zu den “kleinen Tieren” zählen würden und nicht wie Hunde, Schafe oder Ziegen zu den “größeren Tieren”, bei denen es nicht darauf ankomme, ob deren Eindringen auf fremde Grundstücke “ortsüblich” sei. Nach Ansicht des OGH überschreitet das Eindringen von zwei Katzen aber nicht die gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit.

(APA)

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