Der 75-Jährige war am 19. September 2005 in Henndorf (Flachgau) bei einem Überholmanöver mit seinem Mercedes auf die Gegenfahrbahn geraten und gegen ein Motorrad geprallt. Für den 33-jährigen Lenker, einen gebürtigen Kroaten, kam jede Hilfe zu spät.
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, so lautet der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg, dem das kraftfahrzeugtechnische Gutachten des Unfallexperten Gerhard Kronreif zu Grunde liegt. Demnach überfuhr der als Mundl und Bockerer in die Fernseh- und Filmgeschichte eingegangene Schauspieler beim Überholen eines Pkw die Sperrlinie und lenkte seinen Mercedes E270 nahezu in gesamter Breite auf die Gegenfahrbahn.
Wegen des Überfahrens der Sperrlinie und der Annahme, dass sich der Mercedes fast zur Gänze auf der Gegenseite befand, liegen für die Staatsanwaltschaft besonders gefährliche Verhältnisse vor. Laut Kfz-Gutachten wäre eine Kollision mit dem vorschriftsmäßig entgegenkommenden Motorradlenker mit Sicherheit zu vermeiden gewesen, wenn Merkatz nicht fast zur Gänze auf die linke Fahrbahnseite geraten wäre.
Der Unfall hatte sich gegen 23.25 Uhr am Fuße des Hankhamer-Berges auf der Wiener Bundesstraße (B1) ereignet. Der Schauspieler befand sich auf der Heimfahrt von der Stadt Salzburg zu seinem Wohnhaus in Irrsdorf bei Straßwalchen (Flachgau). In seiner Fahrtrichtung gab es zwei Spuren, in der Gegenrichtung nur eine. Der entgegenkommende Lenker einer Honda Hornet 600, ein gebürtiger Kroate aus Thalgau (Flachgau), erlag nach dem Zusammenstoß noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen.
Karl Merkatz war nach Angaben der Staatsanwaltschaft weder alkoholisiert noch übermüdet. Er sei auch nicht zu schnell unterwegs gewesen, hieß es. Der Schauspieler, der allein im Wagen saß und angegurtet war, blieb nach eigenen Angaben relativ unverletzt, war danach aber sehr betroffen.
Bei der Einvernahme vor der Polizei zeigte sich der 75-Jährige voll geständig. Gerichtlich einvernommen wurde er im Vorverfahren allerdings nicht. Im Falle einer Verurteilung im Sinne des Strafantrages beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahre Haft.
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