Am 12. Oktober 2022 hat der Nationalrat das Teuerungs-Entlastungspaket II verabschiedet, dessen zentrale Maßnahme die Abschaffung der kalten Progression ist.
Nominalwertprinzip
Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag bisher das sogenannte „Nominalwertprinzip” zugrunde. Für die Einkommensbesteuerung war der zahlenmäßige (nominale), nicht hingegen der tatsächliche (reale) Geldwert maßgebend. Die kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die im zeitlichen Verlauf entsteht, wenn die Steuersätze eines progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Gehälter werden jedes Jahr insbesondere auch zur Inflationsanpassung angehoben, die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen bleiben jedoch unverändert.
Kalte Progression
Eine Steuererhöhung durch die kalte Progression kann durch Anpassung des Einkommensteuertarifs an die Kaufkraftentwicklung vermieden werden. In einigen anderen Staaten, wie beispielsweise in den USA, Kanada, Belgien, Dänemark, der Schweiz und den Niederlanden, existieren bereits verbindliche Regelungen zum Abbau der kalten Progression. Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II führt Österreich – mit Wirkung ab dem Jahr 2023 – erstmals eine gesetzlich vorgeschriebene Indexierung des Einkommensteuertarifs ein.
Methodik der Inflationsanpassung
Durch einen wissenschaftlichen „Progressionsbericht” soll jährlich das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung festgestellt werden, das sich – vereinfacht ausgedrückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt. Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine automatische Anpassung des Steuertarifs im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie einem jährlichen Gesetzesbeschluss über die Verwendung des restlichen Drittels. Als maßgebende Inflationsrate wird die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) vom Juli des vergangenen Jahres bis zum Juni des laufenden Jahres herangezogen.
Inflationsanpassung ab 2023
Basierend auf den VPI von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2 %. Ab 1. Jänner 2023 werden die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen um 6,3 % angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 % und entlastet auch die Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Der Grenzbetrag der höchsten Tarifstufen von 55 % wird allerdings nicht angepasst. Neben den Tarifstufen werden folgende steuerlich relevanten Absetzbeträge um 5,2 % erhöht: der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag, der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die Sozialversicherungsrückerstattung und der MV-Sozialversicherungsbonus.Vor dem Hintergrund der anhaltenden Inflationsraten ist auch die Indexierung von Sozialleistungen geplant. Ab 1. Jänner 2023 sollen unter anderem Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe (bereits ab 1. September 2023), Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag valorisiert werden.
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