Wie üblich drehte der Jogger in Hörbranz in der Nähe der Sport- und Freizeitanlage „Sandriesel“ seine Runden. Ebenso unterwegs – Mutter und Tochter mit zwei Hunden. Einem Golden Retriever und einem kleinen Mischlingshündchen. Als sich Sportler und Spaziergänger einander näherten, büchste der „Kleine“ aus und hopste dem Jogger ständig an den Beinen hoch. Der Läufer verlangsamte sein Tempo. Inzwischen eilten die Spaziergänger mitsamt dem größeren, angeleinten Hund herbei. Die Hundebesitzer versuchten den jungen Übermütigen zu erhaschen, was allerdings nicht gleich gelang. Der Jogger hingegen gab sich Mühe, nicht aus Versehen auf den spielenden Junghund zu treten.
Gestolpert
Irgendwie ergab es sich dann, dass der Läufer in dem ganzen Kuddelmuddel über den größeren Hund oder dessen Leine stolperte, sich den Ellenbogen verrenkte und ein Band abriss. Außerdem verletzte er sich das Handgelenk. Gips und eineinhalb Monate Krankenstand waren die Folgen. Er klagte und wollte 3560 Euro Schmerzengeld. Die Haftpflichtversicherung der Hundebesitzer weigerte sich zu zahlen. Die erste Instanz sprach dem Mann den vollen Betrag zu. Die Begründung: „Ihn trifft kein Mitverschulden. Der Kläger reduzierte ohnedies seine Laufgeschwindigkeit. Er war nicht verpflichtet, stehen zu bleiben“, so die Begründung. „Der Sturz wurde durch die beiden Hunde verursacht“, heißt es weiter. Somit hätte die Versicherung die geforderte Summe bezahlen müssen.
Anderer Meinung
Die zweite Instanz sah die Sache anders. Sie stimmte insofern zu, dass auch gutmütige Hunde bei drohender Gefahr „sicher zu verwahren“ seien. Dies bedeutet „anleinen“. Dem Jogger warf das Landesgericht allerdings „Sorglosigkeit in eigenen Dingen“ vor: „Nachdem der kleine Hund dem Mann das Weiterlaufen schwer machte und ihm zudem die Sicht versperrte, wäre er verpflichtet gewesen, stehen zu bleiben oder nur langsam weiterzulaufen“, zitiert Stefan Denifl, Anwalt der Hundebesitzer, aus dem Urteil. Nach der Schuldensaufteilung 1:1 muss die Haftpflichtversicherung der Hundebesitzer die Hälfte der Forderung (1780 Euro) bezahlen. Sollten Spätfolgen der Verletzung auftreten, müssen auch diese Ansprüche zur Hälfte bezahlt werden.
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