Die Arbeiterkammer fordert nun einmal mehr strengere Kontrollen, die Verdoppelung der Strafen bei Nichteinhaltung der Frist von 3.600 auf 7.200 Euro sowie die Verkürzung der Offenlegungsfrist von 9 auf 6 Monate. Es sei nicht erklärbar, warum 19 von 20 “Bilanzsündern” ohne Strafe davonkommen, kritisiert AK-Präsident Herbert Tumpel. Denn nur 6 Prozent oder rund 3.700 Unternehmen erhielten 2008 für die Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses eine Verwaltungsstrafe.
Ein besseres Ausschöpfen des möglichen Strafrahmens würde nicht nur dazu führen, dass sich die Unternehmen künftig an die gesetzlichen Regeln halten, sondern außerdem Millionen ins Budget spülen, argumentiert Tumpel. Wird gegen nicht offenlegungswillige Unternehmen nur jeweils eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro verhängt, so ergebe das bereits eine Summe von mehr als 60 Mio. Euro für das Budget. Das Unternehmensgesetzbuch sieht derzeit bei Verletzung der Offenlegungspflicht Strafen bis 3.600 Euro vor. Die von der AK will, dass die von ihr geforderte Strafe in Höhe von 7.200 Euro eine Mindeststrafe ist.
Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch betrifft Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften sowie die Mischformen GmbH & Co KG und AG & Co KG – sofern sie keinen persönlich haftenden Gesellschafter haben – und muss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Firmenbuch veröffentlicht werden.
Wird eine Kapitalgesellschaft insolvent, so haften die Eigentümer nicht für die Schulden der Gesellschaft. Aus diesem Grund ist es für deren Gläubiger besonders wichtig, Kenntnis über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft zu haben. Auch zur Einhaltung eines fairen Wettbewerbs sind Offenlegungspflichten notwendig.
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