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Iris-Maria: Vater bleibt vorerst in Haft

Der Wahrspruch der Geschworenen sorgte bei den meisten Zuhörern für ungläubiges Staunen. Die Staatsanwältin war sichtlich entsetzt, selbst der Angeklagte schien überrascht.

Er hatte im Verlauf des Prozesses zugegeben, seine drei Monate alte Tochter geschlagen und geschüttelt zu haben, wenn sie nicht zu beruhigen war. Die Gerichtsmedizinerin Elisabeth Friedrich hatte in ihrem Gutachten den Tod ursächlich auf mehrmaliges heftiges Schütteln zurück geführt.

Die Geschworenen dürften in ihrer nichtöffentlichen, der Geheimhaltung unterliegenden Beratung vor allem der Umstand irritiert haben, dass Iris-Maria erst neun Monate nach den erlittenen Verletzungen gestorben war. Offenbar war für die Laienrichter damit keine Kausalitätskette gegeben, d.h. der Tod nicht auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen. Außerdem kamen die Geschworenen zum Schluss, dass der 21-Jährige nicht ein Mal den Vorsatz hatte, Iris-Maria zu verletzen.

Dabei hatte die Gerichtsmedizinerin in ihrer Expertise deutlich gemacht, dass das Mädchen in Folge eines Schütteltraumas massive Hirnblutungen erlitten hatte, die letzten Endes zum Tod führten: Es sei zu einem „massiven Hirnschwund“ und irreversiblen Schäden gekommen, der Zustand der Kleinen habe sich trotz einer Behandlung in einer bayrischen Spezialklinik immer mehr verschlechtert, als auch noch spastische Krämpfe auftraten, war Iris-Maria laut der Sachverständigen nicht mehr zu retten.

Wie geht es nun mit dem Strafverfahren gegen den Vater weiter? Der Akt wandert zunächst zum Obersten Gerichtshof (OGH), der den bisherigen Verfahrensablauf formell überprüfen muss. Danach wird die Strafsache neuerlich ausgeschrieben und von einem komplett neu zusammen gesetzten Gerichtshof ein zweites Mal verhandelt. Ein Termin vor dem kommenden Herbst erscheint aus heutiger Sicht unwahrscheinlich.

Der 21-Jährige bleibt vorerst in U-Haft. Nachdem er aber bereits rund 14 Monate in Gewahrsam ist, sein zweiter Prozess noch einige Monate auf sich warten lassen wird und eine unverhältnismäßig lange U-Haft bei einem bisher Unbescholtenen grundsätzlich nicht gern gesehen wird, hat er nach Ansicht mancher Experten gar keine schlechte Chancen, bei einem Enthaftungsantrag bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß zu kommen.

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