Inzest-Fall: Josef F. konnte "nur ganz streng bestraft werden"
Derartige Straftaten könnten aus generalpräventiven Gründen “nur ganz streng bestraft werden”, sagte Humer.
“Unbedeutende Milderungsgründe”
Während bei Josef F. nur unbedeutende Milderungsgründe vorlagen, fanden die Richter bei der Strafbemessung “eine Vielzahl an Erschwerungsgründen”, wie die Richterin betonte. Erschwerend waren vor allem der 24-jährige Deliktszeitraum, die Vielzahl der an der Tochter begangenen Vergewaltigungen, der “besondere Vertrauensbruch” und die “Heimtücke” dem mittlerweile 42-jährigen Opfer gegenüber.
Josef F. habe seine zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alte Tochter unter dem Vorwand, ihm bei der Verbringung einer Türe in den Keller behilflich zu sein, “in das Verlies gelockt, sie betäubt und weggesperrt”, sagte Humer. Diese besondere Heimtücke, gegen die sich das Opfer nicht zur Wehr setzen konnte, suche ihresgleichen. Die Höchststrafe sei unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Tatfolgen angemessen.
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