Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform ist der Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsjahre die ab dem 31.12.2022 beginnen neu eingeführt worden. Investitionen in bestimmte Wirtschaftsgüter werden steuerlich als „fiktive“ zusätzliche Betriebsausgabe behandelt und kürzen dadurch den zu versteuernden unternehmerischen Gewinn in Form des sogenannten Investitionsfreibetrags (IFB) – ähnlich wie bereits beim Gewinnfreibetrag.
Förderbare Wirtschaftsgüter
Der Investitionsfreibetrag sieht vor, dass ein Betrag in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung/Herstellung als zusätzliche fiktive Betriebsausgabe bei der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden darf. Der abzugsfähige Betrag erhöht sich auf 15 %, sofern das Wirtschaftsgut dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen ist. Zu berücksichtigen ist dabei folgendes: das Wirtschaftsgut muss eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von min. 4 Jahren aufweisen und es muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zugeordnet sein.
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die eine Sonderform der Abschreibung vorsehen. Das sind insbesondere Gebäude und PKW/Kombinationskraftwagen, die keine E-Autos sind. Weiteres darf es sich auch nicht um geringwertige, die sofort abgeschrieben werden, oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handeln. Unkörperliche Wirtschaftsgüter sind nur dann investitionsfreibetragsfähig, wenn sie den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
Ausgeschlossen sind außerdem Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.Zuletzt dürfen die Wirtschaftsgüter auch nichts bereits zur Deckung der Investitionserfordernis des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen worden sein. 
 Für Wirtschaftsgüter, die für den Investitionsfreibetrag herangezogen werden, steht die Abschreibung (Afa) nach den allgemeinen Regeln unverändert zu. 
Maximale Förderhöhe
Eine Inanspruchnahme ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung möglich. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Jahre, kann allerdings bereits von aktivieren Teilbeträgen der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Auch ist die Höhe der berücksichtigbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten mit 1 Mio. EUR pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Weitere Voraussetzungen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist das Vorhanden sein einer betrieblichen Einkunftsart sowie die Bilanzierung auf Basis der unternehmens- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Wird das Betriebsergebnis im Rahmen einer Pauschalierung ermittelt, ist die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ausgeschlossen. In der Steuererklärung muss der Investitionsfreibetrag an der vorgesehenen Stelle ausgewiesen und ein entsprechender Zusatz bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ins Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus – ausgenommen auf Grund von höherer Gewalt – so ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend nachzuversteuern. Die konkrete Ausgestaltung der Investitionsprämie wird im Verordnungswege erfolgen.
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