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Immobilienkauf sicher und risikolos abwickeln

Als Verkäufer will man die Sicherheit haben, dass der Kaufpreis auch tatsächlich bezahlt wird. Der Käufer wiederum will sicher sein, dass er nach Überweisung der Kaufsumme im Grundbuch steht.

„Solange man als neuer Eigentümer nicht im Grundbuch eingetragen ist, ist Vorsicht geboten: Beispielsweise könnte ein nicht rechtschaffender Verkäufer die Immobilie gleichzeitig an zwei Personen veräußern und den zweifachen Kaufpreis kassieren. Eigentümer ist dann derjenige, der als erstes im Grundbuch steht”, informiert Stefan Biegger, Immobilienmakler der Hypo Immobilien.

Um unlauteren Geschäften vorzubeugen und einen Immobilienverkauf sicher abzuwickeln, gibt es zwei häufig verwendete Instrumente: den Rangordnungsbeschluss und die Treuhandvereinbarung.

Rangordnungsbeschluss

Hat ein Eigentümer die Absicht, seine Liegenschaft zu veräußern, kann er beim Grundbuchsgericht einen Rangordnungsbeschluss beantragen. Dieser Beschluss ist zwölf Monate lang gültig und wird im Grundbuch beim jeweiligen Liegenschaftsanteil eingetragen. Innerhalb der Gültigkeitsdauer kann nur der Besitzer des Rangordnungsbeschlusses das Eigentumsrecht erwerben.

„Sobald der Rangordnungsbeschluss an den Käufer ausgehändigt wird, kann dieser die Gefahr eines Doppelverkaufes ausschließen. Für den Käufer fällt damit ein wichtiger Grund weg, mit der Bezahlung des Kaufpreises bis zur grundbücherlichen Eintragung seines Eigentumsrechtes zu warten”, sagt Stefan Biegger.

Treuhandvereinbarung

Bei Verträgen, die einer behördlichen Genehmigung unterliegen oder bei Finanzierung des Kaufpreises über einen Hypothekarkredit ist zusätzlich eine Treuhandvereinbarung ratsam. Als Treuhänder kommen vor allem Rechtsanwälte und Notare in Betracht. Wichtig ist diese Vorgangsweise, wenn aus dem Kaufpreis zunächst Schulden des Verkäufers beglichen werden sollen. Die Treuhandvereinbarung gewährleistet, dass eine lastenfreie Liegenschaft übertragen wird.

Durch die Zahlung des Kaufpreises an den Treuhänder kann der Verkäufer sicher sein, dass er bei einer Genehmigung des Kaufvertrages die Kaufsumme erhält. Gleichzeitig hat der Käufer die Sicherheit, dass bei einer Nichtgenehmigung der bereits bezahlte Kaufpreis wieder an ihn ausgefolgt wird.

Tipp:

Vergessen Sie nicht zu regeln, wer von den Vertragspartnern die anfallenden Habenzinsen auf dem Treuhandkonto erhält.

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