Dies gilt also etwa in Supermärkten und sonstigen Lebensmittelgeschäften sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Postfilialen, Tankstellen, Banken und Apotheken. Für Unter-Sechs-Jährige gilt keine Maskenpflicht. Sechs- bis 14-Jährige können einen Mund-Nasenschutz tragen.
Erstmals haben es Ungeimpfte mit Nachteilen zu tun: Wer weder immunisiert noch im vergangenen halben Jahr genesen ist, muss auch im sonstigen Handel etwa für Mode FFP2-Maske anlegen. Dies gilt auch für Museen und Büchereien. Für Geimpfte besteht in diesem Bereich keine Maskenpflicht.
Was die Kontrollen in den Geschäften betrifft, so seien laut Gesundheitsministerium sowohl Handel als auch die Polizei in der Pflicht.
FFP2-Pflicht auch in Kirchen
Auch bei katholischen Gottesdiensten gilt wieder FFP2-Maskenpflicht. Mindestabstand ist keiner einzuhalten, ebenso gebe es keine Einschränkungen beim Gemeindegesang. Bei "Feiern aus einmaligen Anlass" wie Taufen, Erstkommunion, Firmung und Trauung könne die Maskenpflicht auf Vereinbarung durch die 3G-Regel ersetzt werden.
Neue Regeln im Kulturbereich
THEATER/KINOS/KONZERTE
In Theatern, Kinos und Konzerten gilt grundsätzlich die 3G-Regel. Das heißt, ein Zutritt ist nur für Personen möglich, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind - wobei Selbsttests nicht mehr gültig sind. Ein Mund-Nasen-Schutz ist für sämtliche Besucher nicht nötig.
MUSEEN/AUSSTELLUNGSHÄUSER/GALERIEN
Hier gibt es grundsätzlich weder 3G noch Maskenpflicht. Nur Ungeimpfte müssen in Museen, Ausstellungshäusern und Galerien ab Mittwoch eine FFP2-Maske tragen.
MNS in Alten- und Pflegeheime
In Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe kann auf das Tragen einer FFP2-Maske verzichtet werden. Da die 3-G-Regel besteht, reicht ein Mund-Nasenschutz aus.
Regeln für Märkte und Feste
Für Gelegenheitsmärkte gilt nicht grundsätzlich die 3-G-Regel. Vereinfacht erklärt: Dort wo eher flaniert und nur eingekauft wird, reicht ein Covid19-Konzept und -Beauftragter. Hat der Gelegenheitsmarkt eher Jahrmarktcharakter mit Autodrom und Co. oder kann dort gut gefeiert werden, müssen die 3-G kontrolliert und Kontaktdaten erfasst werden.
3G-Regel ab 25 Personen
Schließlich wird ein 3G-Nachweis auch bei Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 25 notwendig. Bisher lag die Grenze bei 100.
Antigen-Test kürzer gültig
Eine weitere Neuerung betrifft die Gültigkeit der Antigen-Tests, die nur noch 24 Stunden anerkannt werden. Ausnahme hier sind die Schultests, die eine längere Gültigkeit behalten. PCR-Test sind weiter 72 Stunden lang gültig.
Wer als geimpft oder genesen gilt
Als geimpft gelten alle, die eine Dosis (Johnson&Johnson und Genesene) beziehungsweise zwei Impfdosen (Moderna, Biontech/Pfizer und AstraZeneca) erhalten haben. Die letzte notwendige Impfung darf aber maximal 360 Tage alt sein. Für Genesene gibt es unterschiedliche Regeln: In Bereichen mit 3-G-Regel wird ein Antikörper-Nachweis akzeptiert. Kommt die 3-G-Regel nicht zur Anwendung, werden nur jene als genesen angesehen, deren Infektion nicht länger als sechs Monate in der Vergangenheit liegt.
Neue Quarantäneregeln an Schulen:
Nach der Volksschule gilt nun für die Quarantäne die Vorgabe, dass grundsätzlich nur die direkten Sitznachbarn links und rechts sowie sonstige "enge Kontakte" des infizierten Schülers in Quarantäne müssen. Geimpfte Schüler werden außerdem grundsätzlich nur als K2-Personen eingestuft.
Sowohl für die Volksschulen als auch für die höheren Schulstufen gilt: Wer trotzdem in Quarantäne muss, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten.
Länder dürfen strenger sein
Zu beachten ist bei all dem, dass die Bundesländer auch restriktivere Regeln anwenden dürfen. Das betrifft aktuell vor allem Wien. Hier müssen auch geimpfte und genesene Personen beispielsweise im Modehandel weiter Maske tragen, allerdings im Gegensatz zu den Ungeimpften reicht ein normaler Mund-Nasen-Schutz aus.
(APA)
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