Von: Seff Dünser (NEUE)
Der in der Schweiz lebende Mann sprach im Juni 2018 bei einer Unterländer Polizeiinspektion vor. Danach parkte der Fahrer sein 46 Jahre altes Auto vor dem Polizeigebäude rückwärts aus. Dabei wurde er von einem Polizisten beobachtet. Der Beamte sah nach den gerichtlichen Feststellungen von seinem Dienstzimmer aus, dass der Autofahrer beim Rückwärtsfahren ohne Freisprecheinrichtung telefonierte, ein Hund ungesichert auf dem Beifahrersitz saß und das Fahrzeug wegen des Schweizer Probefahrtkennzeichens nicht für den Verkehr zugelassen war.
Die Dornbirner Bezirkshauptmannschaft (BH) verhängte über den Beschuldigten Verwaltungsstrafen von 60 Euro für das verbotene Telefonieren, von 50 Euro für den ungesicherten Hund und von 140 Euro für das nicht zugelassene Fahrzeug.
Der Beschuldigte beschwerte sich am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz gegen die BH-Strafen: Die Strafe wegen des Fahrens mit dem Schweizer Probefahrtkennzeichens wurde aufgehoben und dazu das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Geldstrafe für das verbotene Telefonieren wurde bestätigt. Und die 50-Euro-Strafe für den ungesichert mitfahrenden Hund wandelte Richter Wolfgang Herzog in eine Ermahnung um.
(NEUE)
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