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Hotellerie sieht sich bei Steuerreform stark benachteiligt

Die Hotellerie sieht sich durch die geplante Steuerreform weiter schwer benachteiligt.

Zu den Problemen gehöre die Erhöhung der Umsatzsteuer von zehn auf 13 Prozent und die Umstellung der Grunderwerbssteuer bei Schenkung und Erbschaft auf den Einheitswert. Mit der Erhöhung der Umsatzsteuer werde man im internationalen Vergleich benachteiligt, kritisiert die ÖHV.

Frühe Bezahlung unüblich

Auch werde die Erhöhung schon ab 1. April 2016 in Kraft treten und nicht wie angekündigt ab 1. Mai. Nur wenn Reisen bis zum 1. September 2015 zur Gänze bezahlt werden, bleibt der zehnprozentige Steuersatz auch bei einem Reiseantritt nach dem 1. April 2016 – so eine frühe Bezahlung sei aber unüblich, heißt es in der Stellungnahme des ÖHV zur Steuerreform. Das gelte auch für den Verkauf über Plattformen oder Reiseveranstalter.

Ein Euro pro Nächtigung

Um der Steuererhöhung zu entgehen regt der ÖHV an, stattdessen pro Übernachtung einen Euro abzuführen – bei zuletzt 131,9 Mio. Nächtigungen im Jahr. Das sei leicht zu administrieren, der Standort würde profitieren und “es stellt jedenfalls eine deutliche Verbesserung gegenüber den geplanten Steuererhöhungen dar”, meint der ÖHV. Man könnte die Höhe indexieren. Ein Teil der Mittel sollte der ÖW und der ÖHT zur Bewerbung und zur Förderung von Investitionen im Tourismus zur Verfügung gestellt werden. Der Bund würde die Mittel dafür sparen und ÖW und ÖHT würden vom eigenen Erfolg profitieren.

Probleme für Unternehmerfamilien

Der ÖHV kritisiert auch, dass zwar künftig die Grunderwerbssteuer bei unentgeltlicher Übertragung mit 0,5 Prozent des Verkehrswertes gedeckelt ist, diese Grenze aber nicht gelte, wenn mit dem Betrieb bzw. der Immobilie Hypotheken übernommen werden, die 70 Prozent des Grundstückswertes überschreiten. Dann seien wie beim Verkauf 3,5 Prozent vom Grundstückswert als Steuer abzuführen. Das sei für Unternehmerfamilien die viel investieren ein Problem.

Auch dass die Abschreibung für bestehende Gebäude verlängert wird, “ist als massiver Eingriff in bestehende Businesspläne, bei knapper Kalkulation und zum Nachteil der Unternehmer abzulehnen”, so die Stellungnahme. Die Neuregelung sollte nur für Gebäude gelten, die nach dem 1.1.2016 errichtet oder angeschafft werden, regt der ÖHV an. (APA)

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