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Homeoffice im DACH Raum

Auf was müssen Sie beim Homeoffice im DACH Raum achten?

Spätestens seit den Pandemiezeiten wird Homeoffice als smarte digitale Arbeitsform von vielen Arbeitgebern ermöglicht. Immer öfters befinden sich Arbeitnehmer in ihrem Homeoffice auch im Ausland. Grenzüberschreitende Mobilität gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften der europäischen Integration und als Herzstück des Binnenmarktes. Beim Homeoffice außerhalb des Arbeitgeberlandes gilt es jedoch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Sozialversicherung

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer in jenem Land sozialversicherungspflichtig in welchem dieser tatsächlich den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt. In der europäischen Union ist daher immer nur ein Land für die Einhebung der Sozialversicherung zuständig. Während den Pandemiezeiten galten bis zum 30.06.2023 zahlreiche Sonderregelungen, welche die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung in das Homeofficeland weitestgehend verhinderten.  Seit dem 01.07.2023 führt grenzüberschreitende Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit im ausländischen Homeoffice erledigt wird. Ein wesentlicher Teil wird - gemessen an der Arbeitszeit und/oder am Einkommen - mit 25% der Gesamttätigkeit beziffert. Um daher im Land des Arbeitgebers weiterhin vollständig der Sozialversicherung zu unterliegen, darf bei einer 5-Tage-Woche etwa ein Arbeitstag pro Woche im ausländischen Homeoffice gearbeitet werden.

Sollen mehr als 25% aber weniger als 50% der Tätigkeit im ausländischen Homeoffice verbracht werden, benötigt es eine multilaterale Rahmenvereinbarung. Diese Voraussetzungen hat die Republik Österreich mit Deutschland und der Schweiz geschaffen. Die Genehmigung für das jeweilige Arbeitsverhältnis muss jedoch gesondert beantragt werden und die Ausnahmeregelung ist maximal für drei Jahre gültig. Beispiel: Herr A arbeitet bei einem österreichischen Unternehmen. Es wird vereinbart, dass Herr A von seiner 5-Tage-Woche zwei Tage pro Woche Telearbeit von seinem Wohnsitz im Ausland leisten kann. Das Unternehmen und Herr A möchten, dass weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Telearbeit beträgt weniger als 50% der Gesamttätigkeit. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer können beim Dachverband der Sozialversicherung einen Antrag stellen, sodass Herr A weiterhin in Österreich sozialversichert bleibt.

Kommunalsteuer

Solange dem Arbeitgeber keine Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes begründet. Die Kommunalsteuer ist daher weiterhin in der Gemeinde des Arbeitgebers zu entrichten.

Einkommensteuer

Arbeitnehmer können Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet.

Auch Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung der Mehrkosten an den Arbeitnehmer sind steuerlich zulässig. Es dürfen dem Arbeitnehmer bis zu 300 Euro pro Jahr (maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Tage) steuerfrei ausbezahlt werden. Leistet der Arbeitgeber keine Abgeltung der Mehrkosten, so kann der Arbeitnehmer eigenständig diesen Betrag als Werbungskosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

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