VOL.AT/Christiane Eckert
Der mehrfach Vorbestrafte stand schon einmal 2012 wegen Wiederbetätigung vor Gericht und wurde damals auch schuldig gesprochen. Dieses Mal geht es darum, dass der Mann vier Flaschen Wein mit Hitleretikett im Hausgang für jeden Besucher sichtbar aufgestellt haben soll. Zudem soll er als junger Bursch eine Bomberjacke mit einem Aufnäher „White Power“ getragen haben.
“Weinflaschen nicht präsentiert”
“Mein Mandant hat die Weinflaschen nicht präsentiert, sondern sie standen auf einem hohen Schrank in einem dunklen Gang”, so die Verteidigung. Jetzt habe sich der Mann distanziert, zeige sich zu den Vorwürfen, was den Besitz der Flaschen betrifft, prinzipiell geständig. Ob der Arbeitslose damals beim Tragen der Bomberjacke überhaupt schon strafmündig war, ist noch offen, diese Sache liegt jedenfalls schon lange zurück.
Sechs Monate zusätzliche Haft für Wiederholungstäter
Nach eingehender Beratung sprachen die acht Geschworenen den 31-jährigen Oberländer wegen Wiederbetätigung schuldig und verurteilten ihn zu einer Haftstrafe von sechs Monaten. Sie glaubten seiner Version, dass er den „Hitlerwein“ am Schrank vergessen hatte, nicht. Der zehnfach Vorbestrafte muss sich somit mit einer Zusatzstrafe von sechs Monaten abfinden. Anfang Mai dieses Jahres wurde er bereits nach dem Suchtmittelgesetz zu 18 Monaten Haft verurteilt. Die Summe der Sanktion für beide Delikte ergibt also eine Gesamtstrafe von 24 Monaten.
Von rechts nach links
Laut Verteidiger stehe sein Mandant heute nicht mehr rechts, sondern sei von seiner Einstellung her „mäßig links“. Es gehe um alte Geschichten, das mit der Bomberjacke sei bereits vor Strafmündigkeit, also mit 13 Jahren über die Bühne gegangen. In Sachen Bomberjacke wird der Angeklagte einstimmig frei gesprochen. Sein Mandant habe 2012 nach seiner ersten Verurteilung auf Grund des Verbotsgesetzes – die Strafe betrug damals insgesamt 20 Monate –
zehn verbüßt und habe heute tatsächlich eine andere Einstellung, plädiert Verteidiger Andreas Mandl. Das Urteil – eine Zusatzstrafe von sechs Monaten – ist nicht rechtskräftig.
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