Das hatte “Heli Austria” bereits vor Einbringung der Beschwerde beim VfGH auch gemacht. “Bei der jetzt gegeben prozessualen Situation würde jedenfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nicht im Einklang stünde”, hieß es in der Entscheidung. Der vorliegende Antrag sei daher “mangels Legitimation” zurückgewiesen worden.
Die Verordnung der Luftfahrtbehörde hatte dem Unternehmen de facto die Genehmigung für Rettungsflüge mit Helikoptern an fünf Standorten in Tirol und Salzburg entzogen. In dieser Causa hatte “Heli Austria” im vergangenen Februar zudem eine Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich eingebracht. Knaus hatte der Behörde in diesem Zusammenhang “willkürliche Anlassgesetzgebung” vorgeworfen und ortete in der Vorgangsweise eine “Marktbereinigungs”-Strategie.
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