Aufgrund der verschiedenen Regelungen zu Betriebsschließungen kommt es vermehrt zu Unklarheiten. So etwa herrscht bei vielen Patienten von Heilmasseuren und Fußpflegern Unklarheit darüber, ob Behandlungen durchgeführt werden können. Das Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Vorarlberg stellt klar: Medizinisch notwendige und von Ärzten angeordnete Therapien dürfen durchgeführt werden.
Hygienevorschriften gelten
Während der Lockdown-Phase sind Dienstleistungen von Fußpflegern im Bereich der "medizinischen" Fußpflege möglich – darunter zu verstehen ist vor allem die diabetische Fußpflege und Fußpflege bei akuten Beschwerden. Ebenso zulässig sind die Dienstleistungen der gesetzlich anerkannten Gesundheitsberufe, Heilmasseure dürfen ihre Patienten daher ebenfalls behandeln. Selbstverständlich gilt auch hier die Einhaltung aller notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Vorkehrungsmaßnahmen, die von den Betrieben ohnehin vorbildlich umgesetzt werden.
(Red.)
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