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Hausverwalter als Treuhänder

Von der Hausverwaltung durch einen ausgebildeten Immobilienfachmann profitieren Hausgemeinschaften. Jeder Hausverwalter ist dazu verpflichtet, ausschließlich im Interesse der Auftraggeber zu handeln. Dazu gehört auch die Pflicht, erhaltene Rabatte oder Gutschriften weiterzugeben.

Wer eine Vollmacht als Hausverwalter erhält, hat die Aufgabe, sich um alle Belange zu kümmern, die sich im Zusammenhang mit einer Wohnanlage ergeben. Helmut Weiss, MBA MSc von der Immoplus, Bregenz, erinnert an eine Reihe dieser Aufgaben: „Es geht beispielsweise um notwendige Einkäufe, Reparaturen, Service, Erhaltungsmaßnahmen, dafür sind angemessene Rücklagen zu bilden. Der Hausverwalter muss jährlich eine Vorschau über zu erwartende Aufwendungen erstellen und dann natürlich Rechnung legen.“

Hausverwaltung als Treuhänder

Der Hausverwalter ist aber auch als Treuhänder für die Eigentümer tätig. Helmut Weiss: „Er tätigt deshalb zwar Geschäfte im eigenen Namen, er hat aber sämtliche Vorteile, die sich daraus ergeben, an die Auftraggeber weiterzuleiten. Das gehört zur Herausgabepflicht.“ Der erfahrene Bregenzer Hausverwalter nennt Beispiele: „Wenn ein Hausverwalter eine Reihe von Objekte betreut, ist es immer wieder möglich, Mengenrabatte, Skonti usw. auszuhandeln. Das gilt etwa beim Heizöl, Erdgas, Strom und das können auch günstigere Konditionen für Handwerker und Lieferanten sein, weiters höhere Zinsen für Rücklagen oder auch Ablösen im Zusammenhang mit einer Wohnanlage.“

Diese Gutschriften sind keineswegs Bestandteil der Einkünfte einer Hausverwaltung, sie müssen an die Hausgemeinschaft weitergegeben werden. Ausnahme: Ein Mehrheitsbeschluss lässt dem Hausverwalter diese Vorteile zukommen. Einen solchen Beschluss dürfte es aber in der Praxis kaum geben“, weiß Helmut Weiss.

Seriöse Hausverwalter informieren deshalb penibel über alle Vorteile, die sie im Interesse ihrer Auftraggeber erhalten. Helmut Weiss: „Es ist völlig unmöglich, dass ein Hausverwalter beispielsweise wegen der großen Auftragsmenge von einem Lieferanten fordert, eine ausgehandelte Gutschrift auf sein eigenes Konto zu überweisen statt auf das der Hausgemeinschaft.“ Deshalb ist in den allgemeinen Pflichten des Immobilienverwalters auch das Verbot der Geschenkannahme festgeschrieben.

„Jede Eigentümergemeinschaft muss sich darauf verlassen können, dass die Verwaltung nicht nur die laufende Wartung und Erhaltung einer Wohnungseigentumsanlage organisiert und für einen reibungslosen Betrieb sorgt. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass der Verwalter und Treuhänder als vertrauenswürdiger und sachkundiger Experte die Interessen der Auftraggeber wahrt“, so Helmut Weiss.

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