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Handymasten-Verbot möglicherweise verfassungswidrig

Höchst - Ein in der Gemeinde Höchst bestehendes generelles Verbot zur Errichtung von Mobilfunkantennen wird vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft. Handymasten-Verbot | Umfrage  Interview mit Bürgermeister Schneider 

Der VfGH hat Bedenken, dass ein solches Verbot, das per Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet gilt, gesetzlich nicht gedeckt sein könnte. Ein Verordnungsprüfungsverfahren wurde eingeleitet.

Die Mobilkom Austria AG hat Beschwerde beim VfGH eingelegt, weil ihr von der Gemeinde Höchst die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung einer Mobilfunk-Antennenanlage versagt blieb. Die Mobilkom stellte im Jänner 2006 ein entsprechendes Ansuchen, das am 1. Juni 2006 per Bescheid abgelehnt wurde. Am 28. März hatte die Gemeindevertretung eine Verordnung beschlossen, die besagt: “Im gesamten Ortsgebiet von Höchst dürfen keine Antennenanlagen für den Mobilfunk, sowohl frei stehende als auch auf Gebäuden angebrachte Antennenanlagen errichtet werden”. Nur wenn eine Versorgung der Bevölkerung von Höchst nicht mehr gewährleistet sei und auch ein tatsächlicher Bedarf bestehe, könne eine Ausnahme vom Verbot zugelassen werden.

Die Mobilkom ist der Meinung, dass die Gemeindevertretung von Höchst mit der Erlassung der Verordnung ihre Kompetenzen überschritten hat. Es werde ohne sachliche Begründung behauptet, dass “weitere Anlagen nicht für notwendig erachtet werden und das Orts- und Landschaftsbild von Höchst erheblich beeinträchtigen”. In gesetzeskonformer Anwendung dürften aber keinesfalls sämtliche Antennenanlagen verboten werden, ist die Mobilkom überzeugt. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ihrerseits trat den Beschwerdebehauptungen entgegen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der VfGH allerdings geht davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist. Es seien “aus Anlass des Beschwerdeverfahrens Bedenken gegen die Verordnung entstanden”. Ein generelles undifferenziertes Verbot der Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk, der auf den Schutz des Ortsbildes abstellt, dürfte laut VfGH keine Deckung finden.

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