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Haftung ausgeschlossen

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Wohnungseigentümer haften nicht für Wasserschulden von Miteigentümern.

Wohnungseigentum. Wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen für Wasser und Abwasser in Zahlungsrückstand gerät, müssen die anderen Wohnungseigentümer nicht für diese Schulden haften. Schuldner sind nicht die einzelnen Eigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche. Eine gesamtschuldnerische Haftung komme deshalb nicht in Betracht.

Ausschluss von Eigentümern

Deshalb können die anderen Eigentümer von dem Versorgungsunternehmen nur in der Höhe ihres jeweiligen Anteils an dem Wohnhaus eingefordert werden. Allerdings kann ein Wohnungseigentümer auch aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden. Und zwar aus folgenden Gründen:

  1. Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere die Nichtbezahlung der von der Hausverwaltung zulässigerweise vorgeschriebenen Beträge
  2. nachteiliger Gebrauch der Wohnung bzw. der allgemeinen Hausteile
  3. unleidliches Verhalten gegenüber anderen Hausbewohnern oder Miteigentümern. Diese Gründe sind an die Kündigungsgründe bei Mietverhältnissen nachgebildet. Die Ausschlussklage kann von der Mehrheit der Wohnungseigentümer eingebracht werden. Findet sich zunächst keine Mehrheit unter den Wohnungseigentümer für eine Klagsführung, so kann ein einzelner beeinträchtigter Wohnungseigentümer den Störenden zunächstnur auf Unterlassung des schädigenden Verhaltens klagen.

Wird der Klage stattgegeben und setzt der Wohnungseigentümer sein störendes Verhalten trotzdem fort, steht auch dem einzelnen Wohnungseigentümer ein selbstständiges Klagerecht gegen den Störenden zu. Wird der Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers stattgegeben, so wird der Miteigentumsanteil versteigert.
Der Versteigerungserlös gebührt dem ehemaligen Wohnungseigentümer. Bestehen off ene Forderungen der Eigentümergemeinschaft, sind zunächst diese abzudecken.

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