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Große Öffnungsschritte am 19. Mai

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Die Bundesregierung hat sich mit den Ländern auf eine weitgehende Öffnung der Corona-Beschränkungen ab 19. Mai geeinigt.
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Tourismus, Gastronomie, Sport und Freizeitbetriebe können mit Einschränkungen aufsperren. Voraussetzung für den Eintritt wird, dass man getestet, genesen oder geimpft ist. In der Gastronomie, nicht aber im Handel, kommt eine Registrierungspflicht ab 15 Minuten Aufenthalt. Die Ausgangsbeschränkungen fallen.

Weitere Öffnungsschritte im Juli

Bei privaten Zusammentreffen dürfen sich tagsüber zehn Erwachsene plus Kinder treffen, nachts und indoor nur vier. Weitere Öffnungsschritte wird es laut Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) spätestens per 1. Juli geben. Diese könnten dann auch Hochzeiten, große Feste und Vereinsveranstaltungen betreffen.

Dass man nun so vorgehen könne, liege daran, dass Österreich in Summe besser als die Nachbarn durch die dritte Corona-Infektionswelle gekommen sei, sagte der Bundeskanzler in einer Pressekonferenz. Dennoch mahnte er zur Vorsicht. Je besser sich alle an die noch geltenden Einschränkungen hielten, desto schneller würden weitere Öffnungsschritte möglich.

Kogler bedankt sich

"In neun Tagen wird das Leben wieder bunter in Österreich", erklärte Vizekanzler und Kulturminister Werner Kogler (Grüne). Die "sehr guten und günstigen Entwicklungen" der vergangenen Wochen hätten das ermöglicht. Dennoch werde man "bei aller Freude über das Öffnen natürlich genau im Auge haben, wie sich das alles entwickelt", so Kogler. Bei den Kulturverbänden, großen Häusern und auch kleineren Veranstaltern wie Vereinen bedankte sich der Kulturminister ausdrücklich, für deren Durchhalten, aber auch die verschiedenen Konzepte, die im Vorjahr vom späten Frühjahr bis zu Sommer umgesetzt wurden. Zudem hätten sie sich immer wieder konstruktiv eingebracht.

Somit gilt ab 19. Mai: Wer eine Coronaimpfung, eine negative Testung oder eine überstandene Covid-Erkrankung nachweisen kann, erhält Zutritt zu Veranstaltungen. Die im öffentlichen Leben geltende Abstandsregeln von zwei Metern kommt in den Zuschauerreihen nicht zur Anwendung, hier ist zu haushaltsfremden Personen ein freier Platz einzuhalten. Insgesamt sei man im europäischen Vergleich "eher bei den Großzügigen vorne dabei", betonte Kogler. Bis zum Sommer stellte er weitere Adaptionen in Aussicht, Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) hat hier mehrfach den 1. Juli als nächsten Stichtag genannt. Die Sperrstunde für Kulturveranstaltungen liegt, wie für alle anderen Bereiche, bei 22.00 Uhr.

Vereine dürfen wieder proben

Eine weitere Lockerung gibt es für den Bereich der Volkskultur, konkret Chöre und Blasmusikgruppen: Diese werden ab 19. Mai auch wieder in Innenräumen proben können, wobei die 20-Quadratmeter-Regel pro Teilnehmer zur Anwendung kommt. Zusätzlich müssen die Teilnehmer geimpft, getestet oder genesen sein, müssen allerdings bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Maske tragen. Werde nicht geprobt, gelten die üblichen Masken- und Abstandspflichten, so Kogler. 20 Quadratmeter pro Besucher müssen auch die Museen weiterhin sicherstellen, ebenfalls bleibt die FFP2-Maskenpflicht, allerdings muss für einen Museumsbesuch kein Nachweis über Impfung, Test oder überstandene Erkrankung erbracht werden.

Erfreut über die Lockerungen zeigten sich Blasmusik- und Chorverband: "Jetzt gilt es in verantwortungsvollem Umgang in den Musikvereinen und Chören mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen zu arbeiten, damit die kommenden Prozessionen, Standkonzerte und auch die Jugendarbeit umgesetzt werden können", betont Erich Riegler, Präsident des Österreichischen Blasmusikverbands. Und Karl-Gerhard Straßl, Präsident des Chorverbandes, ergänzte: "Mit der Öffnung der Proben für nicht-berufliche Musikgruppen wird die Kultur in Österreich nun wirklich geöffnet!"

Gastronomie

Gäste haben künftig Zutritt, wenn Sie geimpft, getestet oder genesen sind. Ab 19. Mai sind alle bisherigen Nachweise dafür gültig, ab Anfang Juni dann auch als Zertifikate/QR-Code im digitalen Grünen Pass. Sperrstunde ist um 22 Uhr.

Gültige Tests sind negative PCR-Tests (Gültigkeit drei Tage ab Abnahme), Antigentests aus Teststraßen, Apotheken etc. (zwei Tage) und Antigentests aus Eigenanwendung mit behördlicher Erfassung ("Vorarlberger Modell", ein Tag Gültigkeit). Auch Selbsttests vor Ort wird es geben (gültig etwa für die Dauer des Gastronomie-Besuches), für Kinder werden auch die Schultests gelten.

Bei den Impfungen gelten Impfpass, Impfkarte oder Ausdruck, für die Genesung Absonderungsbescheid oder Antikörpertest.

Im Lokal gilt dann eine Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten (gilt daher nicht für Take Away oder Lieferanten) und die Abstandsregel von zwei Metern zwischen Personengruppen. Indoor sind vier Personen pro Tisch zuzüglich maximal sechs Kinder erlaubt, outdoor zehn Personen und zehn Kinder. Bis man am Tisch sitzt, müssen FFP2-Masken getragen werden. Auch für Mitarbeiter ist FFP2 vorgeschrieben. Wer vom Personal getestet, geimpft oder genesen ist, darf auch nur einen gewöhnlichen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Hotels und Pensionen

Auch hier gilt die Drei-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). In der reinen Beherbergung reicht ein einziger Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt. Wenn Verpflegung oder Dienstleistung (etwa Wellness) angeboten wird, dann gelten die Gastronomie-Regeln.

Freizeit/Sport

Hier ist der Zutritt ebenfalls nur mit entsprechendem Drei-G-Nachweis möglich. Pro Gast müssen indoor mindestens 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen, außer es kann ein Platz eingenommen werden (Fahrgeschäfte). Mindestabstand ist zwei Meter, außer es gibt besondere Schutzvorrichtungen (Plexiglas). Bei länger andauernder Interaktion (z.B. im Fitnesscenter) sind Eintrittstests nötig, wo der Verbleib länger als 15 Minuten dauert, muss man sich registrieren. Dies gilt nicht, wenn man sich hauptsächlich im Freien aufhält, etwa im Zoo.

Veranstaltungen, Kino

Mit zugewiesenen Sitzplätzen sind indoor maximal 1.500 Personen erlaubt, outdoor maximal 3.000. Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen es in- und outdoor maximal 50 Personen sein. Die Maximalauslastung darf 50 Prozent nicht überschreiten. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Meter bzw. es ist ein Sitzplatz dazwischen freizulassen. Auch hier gilt die Registrierungspflicht bei einem Aufenthalt länger als 15 Minuten und die Drei-G-Regel.

Eine Verköstigung darf nur sitzend stattfinden, Hochzeitsfeiern fallen damit flach. Es gilt eine Anzeigepflicht ab elf Personen und eine Bewilligungspflicht ab 51. Ferienlager sind mit bis zu 20 Personen möglich. Für Messen gelten die gleichen Regeln, allerdings ohne Obergrenze bei den Teilnehmern, dafür mit der Anforderung von mindestens 20 Quadratmetern pro Person.

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