Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks, Hauses oder Reihenhauses auf seinem Besitz schalten und walten wie er will, sofern sein Nachbar nicht durch Rauch und Lärm unzumutbar beeinträchtigt wird. Bei Mietwohnungen ist das Grillen auf dem Balkon meistens ohnehin durch die Hausordnung verboten und auch aus brandrechtlichen Gründen nicht empfehlenswert.
Konflikten vorbeugen
„Zur Vermeidung von nachbarschaftlichen Konflikten ist grundsätzlich ein gewisses Maß an Toleranz und Rücksicht erforderlich. So ist es empfehlenswert, die Häufigkeit des Grillens nicht zu übertreiben und vor einem geplanten Grillabend die Nachbarn zu informieren. Der Grill sollte unter Berücksichtigung der Windverhältnisse in größtmöglichem Abstand zu den Nachbarn aufgestellt werden, so dass in deren Schlafräume kein Qualm ziehen kann“, rät Anita Wouk, Immobilienmaklerin bei der Hypo Immobilien & Leasing GmbH.
Um Konflikten durch starke Rauchentwicklung von Vornherein vorzubeugen, könnten Grillfreunde die Anschaffung eines Elektro- oder Gasgrills, die kaum Qualm entwickeln, in Betracht ziehen. Die Rauchentwicklung kann aber auch durch Alufolie, Grillschalen aus Alu oder durch eine Wasserschale, die abtropfendes Fett auffängt, verringert werden. Wer auf den traditionellen Holzkohlengrill nicht verzichten will, sollte naturbelassenes stückiges Holz oder Holzbriketts verwenden.
Anzeige oder Unterlassungsklage
Was kann man jedoch tun, wenn der Geräuschpegel von nebenan nun doch die gesetzliche Nachtruhe von 22 – 6 Uhr stört oder die Rauchentwicklung zu einem unangenehmen Ärgernis wird?
Wer sich gegen einen lästigen Nachbar wehren will, der zu keinem klärenden Gespräch bereit ist, kann den Sachverhalt bei der Polizei anzeigen. Beurteilt die Polizei das Verhalten als ungebührliche Lärmbelästigung, wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Es besteht auch die Möglichkeit, mittels Unterlassungsklage gegen den Störenfried vorzugehen. Übersteigt der Lärm das ortsübliche Maß, kann dieser gerichtlich untersagt werden. Anita Wouk, Immobilienmaklerin bei der Hypo Immobilien & Leasing GmbH, dazu: „Solange solche Festivitäten nicht allzu oft stattfinden, wird man mit einer Unterlassungsklage allerdings wenig erfolgreich sein.“
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