Diese Beamten stammen meist aus dem zivilen Zolldienst und werden fallweise direkt an der Grenze – wie beispielsweise jetzt in Meiningen wo künftige keine Polizei mehr vor Ort ist – wie auch als mobile Einheit im Hinterland” agieren. Die Beamten tragen ein graues Dienstkleid” (keine Uniform) und sind bewaffnet. Sie kontrollieren die Einreisenden, ob sie Waren haben, die zu verzollen sind bzw. überhaupt eingeführt werden dürfen. Sie erledigen aber auch das Abstempeln von Ausfuhren im Reiseverkehr. Als mobile Einheit kontrollieren die Beamten im Hinterland und auf den Transitrouten zusätzlich zum Reiseverkehr auch den Schwerverkehr.
Im so genannten Grenzverkehr”, der nach wie vor aufrecht ist, dürfen pro Person neben den dafür vorgesehenen Freimengen für Tabakwaren, Alkohol und Lebensmittel nur Waren im Wert von bis zu 20 Euro zollfrei eingeführt werden. Dies betrifft Reisende, deren Wohnsitzgemeinde innerhalb eines Radius von 15 Kilometer liegt und deren Einkauf in der Schweiz/Liechtenstein, gemessen vom Ort des Grenzübertrittes, nicht über die15 km Zone hinausführt. So muss ein Feldkircher nach Sargans bzw. ein Bludenzer nach Buchs zum Einkaufen fahren. wenn er im dann geltenden Reiseverkehr’ Waren im Wert von bis zu 300 Euro (bis auf einige Beschränkungen wie Mengenbegrenzungen bei Lebensmittel, Alkohol, Tabak) ohne Zollabgaben einführen möchte.
Beim Schmuggel sollte jeder das Risiko selbst einschätzen, denn wer eine Ware am Zoll nicht deklariert, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Wenn der auf die Waren entfallende Abgabenbetrag 400 Euro nicht übersteigt, ist eine außerstrafrechtliche Erledigung durch die Entrichtung der doppelten Abgaben möglich. Übersteigt der Abgabenbetrag diese 400 Euro Grenze wird eine Strafe nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes verhängt, das bis zum Eintrag ins Strafregister führt.”. Wenn die Tat keine oder unbedeutende Folgen hat, besteht ein Ermessensspielraum, wonach bei einem geringfügigen Verschulden eine Weiterfahrt durch Verwarnung möglich ist.
Manfred Bauer
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