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Grenzgänger war fürs Finanzamt ein U-Boot

Der Grenzgänger war als angestellter Monteur in der Schweiz tätig.
Der Grenzgänger war als angestellter Monteur in der Schweiz tätig. ©VOL.AT/Hartinger/Themenbild
Finanzrichter hoben in zweiter Instanz Geldstrafe für Monteur, der jahrelang keine Steuern zahlte, von 20.000 auf 36.500 Euro an.

(Neue/Seff Dünser)

Der Vorarlberger habe als U-Boot fürs Finanzamt Bregenz jahrelang ausländische Einkünfte verschwiegen, heißt es in der Entscheidung des Feldkircher Bundesfinanzgerichts. Dadurch habe er teilweise seinen Lebensunterhalt auf Kosten des Fiskus finanziert. Dafür sei der Steuerhinterzieher mit einer ausreichenden Strafe zu belegen, die auch mögliche Nachahmungstäter abschrecke.

Der Grenzgänger war als angestellter Monteur in der Schweiz tätig. Er hat zwischen 2008 und 2016 dem Finanzamt Bregenz keine Einkommensteuererklärungen vorgelegt. Steuerfahnder haben geschätzt, dass der Familienvater dem Finanzamt Bregenz so 60.791,56 Euro an Steuern vorenthalten hat.

Dafür haben Feldkircher Finanzrichter über den geständigen und unbescholtenen Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe von 36.500 Euro verhängt. Sollte die Geldstrafe nicht bezahlt werden, würde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen werden. Der 60-Jährige hat die hinterzogenen Steuern nachträglich zu entrichten. Damit wurde in zweiter Instanz die Strafe um 16.500 Euro erhöht. Denn in erster Instanz hatte die von den Mitgliedern des Strafsenats des Finanzamts Feldkirch festgesetzte Sanktion nur 20.000 Euro betragen.

Revision. Der Beschuldigte kann sich noch mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wenden. Sein Verteidiger German Bertsch hatte vor dem Bundesfinanzgericht eine Verringerung der Finanzamtsstrafe beantragt.

Stattgegeben wurde am Bundesfinanzgericht aber nur der Beschwerde des Amtsbeauftragten Walter Blenk. Der Vertreter des Finanzamts Bregenz hatte auf die rund 17.000 Grenzgänger aus Vorarlberg verwiesen, die ihrer Steuerpflicht nachkommen würden. Das jahrelange Verschweigen der Einkünfte sei in erster Instanz zu gering sanktioniert worden. Bei einer möglichen Höchststrafe von 121.583,12 Euro, also dem Doppelten des hinterzogenen Betrags, habe die erstinstanzliche Sanktion davon nur 16,46 Prozent ausgemacht. Mit der zweit­instanzlichen Strafe hat der Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichts unter dem Vorsitz von Richter Gerald Daniaux den Strafrahmen zu 30 Prozent ausgeschöpft.

Im Finanzstrafverfahren wurde festgehalten, dass der Beschuldigte in Österreich zumindest seit 1994 steuerlich nicht erfasst worden sei. Weil dafür Verjährung eingetreten ist, wurde der Grenzgänger für die hinterzogenen Steuern aus den Jahren 2006 und 2007 nicht bestraft.

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