Zwar bewege sich das Projekt des Internet-Konzerns am Rande dessen, was nach dem amerikanischen Urheberrecht erlaubt sei, erklärte Richter Pierre Leval. Die kurzen Textausschnitte, die Google bei Suchanfragen aus den Büchern biete, verletzten jedoch nicht die Rechte der Autoren. Gleichzeitig erlaubten sie es den Nutzern des Suchdienstes zu entscheiden, ob das Werk für sie von Interesse sei.
Eine Stellungnahme von Google und dem Autorenverband lag zunächst nicht vor. Letzterer hatte die Klage 2005 eingereicht. Der Suchmaschinenbetreiber, dessen Mutterkonzern sich inzwischen in “Alphabet” umbenannt hat, argumentiert, die Digitalisierung werde den Buchabsatz eher ankurbeln, weil Leser die Werke leichter finden könnten.
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