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Gesundheitsministerium trifft weitere Vorkehrungen zur Verhinderung der Vogelgrippe

Mit den Maßnahmen soll eine Verbreitung des Virus und das Übergreifen auf Hausgeflügel-Bestände verhindert werden.
Mit den Maßnahmen soll eine Verbreitung des Virus und das Übergreifen auf Hausgeflügel-Bestände verhindert werden. ©Symbolfoto - Pixabay
Europaweit steigen die Fälle von Vogelgrippe. Daher wurde eine Bundesverordnung mit Schutzmaßnahmen erlassen - diese betrifft mehrere Vorarlberger Gemeinden entlang von Bodensee und Rhein.

Aufgrund der europaweit steigenden Fälle von Vogelgrippe sowohl bei Wildvögeln als auch beim Hausgeflügel hat das zuständige Gesundheitsministerium Vorkehrungen zur Verhinderung des Eintrages von Krankheitserregern in den Geflügelbestand verordnet. Die Maßnahmen beziehen sich auf die bekannten Risikogebiete entlang von Seen und großen Fließgewässern in Österreich. In Vorarlberg gilt das für die Gemeinden entlang des Bodenseeufers und des Rheins. Mit den Maßnahmen soll eine Verbreitung des Virus und das Übergreifen auf Hausgeflügel-Bestände verhindert werden.

Für Geflügelbestände in diesen Gebieten sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

• räumliche Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel.

• Fütterung nur in einem Stall oder Unterstand, falls die Tiere nicht durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere Mittel vor dem Kontakt durch Wildvögeln geschützt werden.

• Die Tränkung darf nicht aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

• Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich Wasservögel aufhalten können, müssen ausbruchssicher abgezäunt werden

• Reinigung und Desinfektion muss mit besonderer Sorgfalt erfolgen (Gerätschaften, Ladeplätze …)

• Anzeichen, die eine Infektion mit Vogelgrippe hindeuten sind umgehend der Behörde zu melden.

Anzeichen für eine Infektion

   1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent oder

   2. Abfall der Eierproduktion um mehr als fünf Prozent für mehr als zwei Tage oder

   3. Mortalitätsrate höher als drei Prozent in einer Woche.

Eine allgemeine Stallpflicht besteht dadurch nicht!

Diese Regelungen gelten in folgenden Vorarlberger Gemeinden bis auf Weiteres:

  • Altach
  • Bregenz
  • Feldkirch
  • Fußach
  • Gaißau
  • Hard
  • Höchst
  • Hohenems
  • Hörbranz
  • Koblach
  • Lochau
  • Lustenau
  • Mäder
  • Meiningen

Das Gesundheitsministerium stellte klar, dass der Virusstamm für den Menschen keine Gefahr darstellt. In Österreich ist bis heute noch kein Fall bekannt.

(Red.)

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