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Gemeindewahlen 2020: So können Sie Ihre Stimme abgeben

Am 15. März 2020 werden in Vorarlberg alle Gemeindevertretungen und Bürgermeister neu gewählt.

Wie schon bei der Landtagswahl werden auch bei den Gemeindewahlen die Stimmzettel (bei einer stattfindenden Bürgermeister-Direktwahl sind es zwei Stimmzettel) – gemeinsam mit den Amtlichen Wahlinformationen – an die Wahlberechtigten gesendet. Diese Zusendung wird Ende Februar erfolgen.

Auf der Amtlichen Wahlinformation sind die Bezeichnung des zuständigen Wahllokales und dessen Öffnungszeit sowie persönliche Angaben der wahlberechtigten Person angeführt.

Auf dem Folder der Wahlinformation ist ein persönlicher Zahlencode zur Beantragung einer Wahlkarte im Internet (www.wahlkartenantrag.at) aufgedruckt, ebenso ist ein schriftlicher Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert mit detaillierter Anleitung enthalten.

Stimmzettel ausfüllen

  • Bei Gemeindevertretungswahl mit Parteiliste: Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann z.B. durch Anhaken, Unter-streichen, Durchstreichen der anderen wahlwerbenden Parteien oder durch das Schreiben eines einzigen Parteinamens auf dem Stimmzettel geschehen. Der Wähler kann auf dem Stimmzettel Kandidaten jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugs-stimmen vereinen.
  • Bei Gemeindevertretungswahl ohne Parteiliste: In die „leeren“ Zeilen des Stimmzettels können höchstens doppelt so viele in der Gemeinde wohnhafte wählbare Personen eintragen werden, wie Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind. Sofern es mehrere Personen mit demselben Namen in der Gemeinde gibt, sind weitere unterscheidende Angaben, wie z.B. Geburtsjahr, Beruf oder Adresse anzugeben.
  • Bürgermeister-Direktwahl: Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat die wählende Person jenen Wahlwerber zu bezeichnen, die bzw. der er wählen will. Wenn nur eine kandidierende Person aufscheint, ist anzuzeichnen, ob dieser Person seine Stimme erhalten soll oder nicht.

Möglichkeiten der Stimmagabe

Wählen im Wahllokal

Der an die Wähler übermittelte Stimmzettel bzw. die Stimmzettel sowie ein Identitätsnachweis ist zur Stimmabgabe in das Wahllokal mitzunehmen. Die Vorlage der Amtlichen Wahlinformation erleichtert die Arbeit der Wahlbehörde im Wahllokal.

Wählen mit Wahlkarte

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

  • die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben. Etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.
  • die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind und die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen. Dies haben sie bei der Beantragung der Wahlkarte unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe zu erklären.

Die Beantragung einer Wahlkarte kann per Online-Antrag auf www.wahlkartenantrag.at, per Brief, Telefax, E-Mail oder mündlich - das ist persönlich - erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Ein schriftlicher Antrag muss bis spätestens 11. März beim Gemeindeamt einlangen. Ein mündlicher Antrag kann hingegen bis 13. März, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt gestellt werden. Bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Mit einer Wahlkarte bestehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe:

  • Briefwahl im In- oder Ausland und anschließende Übermittlung der Wahlkarte an das zuständige Gemeindeamt (postalische Übermittlung, Abgabe beim Gemeindeamt, Einwerfen in Briefkasten der Gemeinde, etc.)
  • Wählen am Wahltag in einem anderen Wahllokal innerhalb der Gemeinde
  • Wählen am Wahltag vor der Wahlkommission für Gehunfähige
  • Wählen am Wahltag im ursprünglich zuständigen Wahllokal

Wer ist bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt

Jene Personen besitzen das aktive Wahlrecht in einer Gemeinde, welche

  • am 15. März 2004 oder früher geboren wurden und
  • am 30. Dezember 2019
  • die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in dieser Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind.

(red)

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