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Geldstrafe um das Fünffache erhöht

Nach anzüglichen Nachrichten wurde die Strafe für einen jungen Mann verfünffacht.
Nach anzüglichen Nachrichten wurde die Strafe für einen jungen Mann verfünffacht. ©dpa
Sanktion nach Berufung von 680 auf 3360 Euro angehoben. Angeklagter wollte anzügliche Nachrichten vertuschen.

von Seff Dünser/Neue

Ein junge Mann aus dem Bezirk Bludenz hat über seinen Facebook-Messenger anzügliche Nachrichten und Bilder verschickt. Er wollte das im Nachhinein vertuschen. Wahrheitswidrig zeigte der Zeuge vor der Polizei an, nicht er habe die kompromittierenden Fotos und Texte verschickt, sondern ein Unbekannter, der seine Facebookseite gehackt habe. Damit bezichtigte der Anzeiger eine unbekannte Täterschaft des Vergehens des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem.

Später suchte er die Polizei wieder auf und gab zu, ihr eine Lügengeschichte aufgetischt zu haben. Danach wurde aus dem Zeugen ein Angeklagter. Ihm wurde im Strafantrag falsche Zeugenaussage vor der Polizei und Vortäuschung einer Straftat vorgeworfen.

Dafür wurde der unbescholtene Angeklagte in erster Instanz am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 680 Euro (170 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt.

Das Feldkircher Urteil bekämpfte die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Erfolg mit einer Strafberufung. In der Berufungsverhandlung am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) wurde rechtskräftig eine Geldstrafe von 3360 Euro (240 Tagessätze zu je 14 Euro) festgesetzt. Damit wurde die Strafe um knapp das Fünffache erhöht.

Höheres Einkommen

Die Strafe wurde in Innsbruck vor allem deshalb gleich um 2680 Euro angehoben, weil der Angeklagte inzwischen über ein deutlich höheres Einkommen verfügt. Zudem war der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richter Ernst Werus der Ansicht, dass die Schuld des Angeklagten um 70 Tagessätze höher zu bewerten war.

Mit der Vorstrafe platzte der Traum des Oberländers, der Polizist werden wollte. Die Strafe war am Landesgericht Feldkirch darum milde ausgefallen, weil der Richter aus Rücksicht auf den Berufswunsch des Beschuldigten lediglich 170 Tagessätze verhängt hatte. Damit wäre die Verurteilung nicht im Leumundszeugnis aufgeschienen.

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