Der 43-Jährigen war im Prozess im März im Landesgericht Linz vorgeworfen worden, sie habe ihre 21-jährige Tochter im Jänner 2006 getötet. Danach habe sie versucht, das Opfer unkenntlich zu machen: Erst wurde die Tote mit Benzin übergossen und angezündet, dann wurden ihr der Kopf und die Hände abgetrennt. Zuletzt sei sie in die Donau geworfen worden. Straßenarbeiter fanden aber die verstümmelte Leiche der jungen Frau bei Sarmingstein (Bezirk Perg) in Oberösterreich im Strom treibend. Vom Kopf fehlt bis heute jede Spur.
Im Prozess wurde die Frau, die sich nicht schuldig bekannte, sowohl durch mehrere Indizien als auch von Zeugen sowie Sachverständigen massiv belastet. In der Verhandlung machte sie einen physisch und psychisch stark beeinträchtigten Eindruck. Die Geschworenen sprachen die Angeklagte mit 7:1 Stimmen des Mordes und einstimmig der Störung der Totenruhe schuldig. Sie entschieden zudem, dass sie zurechnungsfähig gewesen sei. Die Einweisung in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher begründete die Richterin mit der “hochgradig potenziellen Gefährlichkeit” der Angeklagten.
Der Verteidiger der Beschuldigten meldete Nichtigkeitsbeschwerde an. Dieser wurde vom Obersten Gerichtshof nicht stattgegeben. Somit konnte das Oberlandesgericht nur über die Strafhöhe entscheiden. In der Verhandlung wiederholte die Frau, was sie schon vor dem Landesgericht gesagt hatte: Sie wisse, dass sie ihrer Tochter nichts getan habe. Das könnte sie nie tun. Sie passe doch auf sie auf. Der Richtersenat gab der Berufung teilweise statt und verringerte die Strafe auf 13 Jahre. Begründet wurde das Urteil damit, dass die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit neu bewertet worden sei. Die psychische und geistige Belastung der Frau mildere die Schuld.
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