Beim gefährlichen Gut handelt es sich um eine leicht entzündbare Flüssigkeit. Um bei einer Kontrolle durch die Polizei nicht als Gefahrguttankfahrzeug identifiziert und dementsprechend kontrolliert zu werden und um sich die hohen Reinigungskosten des Tanks zu sparen, entfernte der 45-jährige Lenker des Fahrzeuges entgegen den Bestimmungen des ADR (Gefahrgutrechts), die an der Beförderungseinheit vorgeschriebenen Kennzeichnungen (orangefarbene Tafeln sowie Großzettel entzündbare flüssige Stoffe). Das Fahrzeug sollte lediglich als reiner Lebensmitteltransporter identifiziert werden, so die Landesverkehrsabteilung.
Dies wurde auch durch den am Tank angebrachten Schriftzug “Nur für Lebensmittel” bestätigt. Der Lenker führte für das leere ungereinigte Tankfahrzeug auch kein Beförderungspapier mit.
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