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Gebäudeentnahme wird günstiger!

Entnahmen von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zu Buchwerten

Mit der neuen Gesetzesänderung im Abgabenänderungsgesetz 2023 wird es für Unternehmer ermöglicht, das Gebäude anstelle mit dem Verkehrswert nur mit dem Buchwert aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Die Regierung möchte damit der Bodenversiegelung entgegenwirken.

Alte Rechtslage bis 30.06.2023

Bis zum 01.07.2023 waren Entnahmen aus dem Betriebsvermögen von Grundstücken zu Buchwert (dh ohne Gewinnrealisierung) und von Gebäuden mit dem Teilwert möglich (dh mit Gewinnrealisierung). Im Regelfall können anstatt dem steuerliche Begriff „Teilwert“ die Begriffe „Verkehrswert“ oder „Marktpreis“ verwendet werden. Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert bedeutet demzufolge, dass die stillen Reserven aufgedeckt werden und dass diese zum Entnahmezeitpunkt entsprechend versteuert werden. Ohne Begünstigungen beträgt die anfallende Immobilienertragsteuer 30% der stillen Reserven. Auch wenn im Zuge von Betriebsaufgaben, -veräußerungen oder Umgründungen Gebäude ins Privatvermögen übernommen wurden, bedeutet dies, dass das Gebäude zu versteuern war obwohl kein Geld geflossen ist. Steuern zu bezahlen ohne Geldflüsse zu erhalten, kann für mach einen Steuerpflichtigen eine große finanzielle Last darstellen. Die Entnahme hingegen von Grund und Boden erfolgte bis dato bereits ertragsteuerneutral zu Buchwerten. Eine beliebte Variante war, die Gebäude im Betriebsvermögen zu belassen, um eine entsprechende Steuerlast zu vermeiden. Die Gebäude wurden im Betriebsvermögen belassen, auch wenn dies teilweise einen Leerstand der Gebäude bedeutet hat. Das fördert die „Bodenversiegelung“ sowie den Neubau.

Neue Rechtslage ab 01.07.2023

Bodenversiegelung ist immer ein größeres Thema. Um diesem entgegenzuwirken bzw diese einzudämmen, gibt es steuerlich eine neue Erleichterung! Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen wird mittels Buchwertes anstelle des Teilwertes ermöglicht. Das bedeutet eine Gleichstellung von Gebäuden und Baurechten mit der bisherigen Regelung für die Entnahme von Grund und Boden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass bei der Entnahme von Betriebsgebäuden keine Steuer mehr anfällt. Das bedeutet nicht, dass keine Steuer anfällt, sondern, dass die Steuerlast erst bei der späteren privaten Grundstücksveräußerung erfolgt und diese bis zu diesem Zeitpunkt steuerhängig bleibt.

Vor - & Nachteile der neuen Regelung

Die Steuerlast ist somit „aufgeschoben“, bis das Objekt tatsächlich wieder veräußert wird. Das ist der Vorteil aus der neuen Regelung.

Der Nachteil liegt darin, dass bis dato die stillen Reserven des Gebäudes bei der Entnahme entsprechend besteuert wurden und dadurch bei einem Verkauf die Anschaffungskosten bereits höher waren. Bei der Betriebsaufgabe gibt es Begünstigungen, welche durch die neue Regelung nicht voll ausgeschöpft werden können.

Optionsmöglichkeiten in der neuen Regelung

Der Gesetzgeber hat diesen Nachteil insoweit teilweise saniert, in dem er Betrieben, die aufgegeben werden und dadurch die Gebäude ins Privatvermögen übernommen werden, die Möglichkeit gibt, auf Antrag den gemeinen Wert anzusetzen. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Tod des Steuerpflichtigen
  • Erwerbsunfähigkeit (körperliche oder geistige Behinderung)
  • Pensionierung (Erreichung 60. Lebensjahr, Einstellung der Erwerbstätigkeit ein)

Wird die betriebliche Tätigkeit auf Grund einer der oben genannten Voraussetzungen beendet, räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, die Begünstigung des Halbsatzes in Anspruch zu nehmen.

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