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Fünf Jahre Haft für rückfälligen Einbrecher

Der Angeklagte muss der Republik Österreich als sogenannten Verfallsbetrag 37.000 Euro bezahlen.
Der Angeklagte muss der Republik Österreich als sogenannten Verfallsbetrag 37.000 Euro bezahlen. ©Symbolbild/Bilderbox
Zu fünf Jahren Gefängnis wurde der geständige Kriminaltourist wegen 36 Einbruchsdiebstählen zwischen November 2017 und Juni 2018 in Vorarlberg verurteilt.

(Neue/Seff Dünser)

Das gestern am Landesgericht Feldkirch gesprochene Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der von Joachim Matt verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Simon Mathis nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.

Die wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls verhängte Freiheitsstrafe fiel hoch aus, weil der 49-Jährige bereits mit 15 Vorstrafen belastet war, davon zehn einschlägigen. Wegen Einbrüchen hat der Koch schon in Deutschland und der Schweiz mehrjährige Haftstrafen verbüßt. Für den Rückfalltäter, der in den letzten fünf Jahren zu zumindest zwei einschlägigen Haftstrafen verurteilt wurde, galt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis.

Der Deutsche hatte nach den gerichtlichen Feststellungen bei 25 Einbrüchen in Geschäftslokale und Wohnstätten im Unter- und Oberland 37.000 Euro erbeutet. Hinzu kommen elf versuchte Einbrüche. Den entstandenen Sachschaden bezifferte Richterin Claudia Hagen mit zumindest 70.000 Euro.

Einbrüche in Kanzleien. Zu den Geschädigten zählen etwa drei Bregenzer Rechtsanwälte, in deren Kanzleien eingebrochen wurde. Einem der Anwälte muss der Angeklagte den gestohlenen Bargeldbetrag von 8500 Euro zurückzahlen. Der Untersuchungshäftling behauptete vor Gericht, er habe an keinem Tatort mehr als 2000 Euro gestohlen. Er habe freiwillig darauf verzichtet, mehr wegzunehmen. Das sei unglaubwürdig, merkte Richterin Hagen in ihrer Urteilsbegründung an.

Der Angeklagte muss der Republik Österreich als sogenannten Verfallsbetrag 37.000 Euro bezahlen. Denn kein Täter soll sich kriminell bereichern dürfen. Die Summe wird nachträglich um jene Beträge gemindert, die der Täter bestohlenen Geschädigten allenfalls zurückbezahlt hat.

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