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Freispruch für mutmaßlichen Helfer von 9/11

Der als Terrorhelfer verdächtigte Hamburger Student Abdelghani Mzoudi ist endgültig ein freier Mann. Der deutsche Bundesgerichtshof bestätigte den Freispruch vom Vorwurf der Beihilfe zu den Morden vom 11. September 2001.

Diesen hatte auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Februar 2004 erlassen. Damit wurde die Revision der deutschen Bundesanwaltschaft zurückgewiesen, die den Fall noch einmal aufrollen wollte.

Mzoudi will nach Angaben seiner Anwältin Gül Pinar noch seine Angelegenheiten in Deutschland regeln, ehe er freiwillig in seine Heimat Marokko ausreist. Die Hamburger Ausländerbehörde hatte mitgeteilt, dass er zwei Wochen Zeit für eine freiwillige Ausreise habe.

Der deutsche Innenminister Otto Schily erklärte, man müsse den Freispruch akzeptieren. Der Verteidiger Mzoudis, Michael Rosenthal, sprach von einem „ausgewogenen Urteil“. Der Dritte Strafsenat des BGH begründete seine Entscheidung vor allem mit den Vorschriften des Revisionsrechts. Der BGH könne Urteile nur auf Rechtsfehler überprüfen. Nur wenn die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts gegen Denkgesetze verstoße oder Lücken aufweise, sei es aufzuheben. Das sei aber nicht der Fall.

Das OLG habe die belastenden Indizien gesehen. Der Angeklagte habe sich zunehmend radikalisiert, er habe langjährigen Kontakt zu den späteren Todespiloten gehabt und sich 2000 im selben afghanischen Ausbildungslager befunden wie zuvor Mohammed Atta. Das Gericht habe dem aber die entlastenden Indizien gegenüber gestellt: Mzoudi habe sein Studium konsequent fortgeführt. Die Hamburger Gruppe sei nach Überzeugung des Oberlandesgerichts finanziell und personell nicht in der Lage gewesen, die Anschläge in den USA konkret zu planen. Das OLG sei deshalb davon ausgegangen, dass die Todespiloten erst in Afghanistan gewonnen wurden.

Der Vorsitzende Richter Klaus Tolksdorf sagte, das Gericht sei sich „bewusst, dass unsere Entscheidung nicht auf allgemeine Zustimmung stoßen kann. Durch die Anschläge vom 11. September haben Tausende von unschuldigen Menschen ihr Leben verloren, und es wurde schreckliches Leid in viele Familien gebracht. Aber ein Gericht ist auch bei der Ahndung abscheulicher Taten an Vorschriften gebunden. Der Rechtsstaat kann nicht mit Mitteln verteidigt werden, mit denen er seine eigenen Maßstäbe aufgeben würde.“

Schily erklärte in Berlin, in Deutschland „gelten rechtstaatliche Prinzipien. Es kann nur einer verurteilt werden, wenn der Schuldnachweis nach Auffassung des Gerichts erbracht worden ist.“ Nach Ansicht des Hamburger OLG „war das nicht der Fall“. Der BGH habe das Urteil überprüft und offenbar keine Verfahrensfehler entdecken können, sodass der Freispruch Bestand habe. „Das mag man so oder so beurteilen.“

Der Verteidiger Mzoudis sah ebenso wie die deutsche Bundesanwaltschaft keine Signalwirkung für den in Hamburg laufenden, zweiten Prozess gegen Mounir El Motassadeq. Dessen Anwalt Udo Jacob meinte hingegen, es gebe zwar keinen Automatismus, „dass das auch einen Freispruch für Motassadeq bedeutet. Aber eine Verurteilung ohne Verstoß gegen die heutige Rechtsprechung des BGH ist kaum vorstellbar.“

Der nun Freigesprochene gehörte wie sein Landsmann Motassadeq dem Umfeld der Hamburger Terrorgruppe an, die die Anschläge des 11. September 2001 verübt hatte. Gegen Motassadeq läuft derzeit in Hamburg erneut ein Prozess wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord. Seine Verurteilung zu 15 Jahren Haft im ersten Hamburger Terrorismusprozess hatte der BGH im März 2004 aufgehoben, weil dem OLG möglicherweise entlastendes Beweismaterial aus den USA vorenthalten geblieben war. Das Urteil wird für 19. August erwartet.

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