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Frau wollte sich künstlich befruchten lassen - Kündigung!

Salzburg-Stadt - Der EuGH-Anwalt bestätigte jetzt, dass die Kündigung der Salzburgerin bei In-vitro-Fertilisation diskriminierend sei.

Die Kündigung einer Frau zu Beginn einer In-vitro-Fertilisation verstößt nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen EU-Recht. Zwar liege eine Schwangerschaft erst vor, wenn Embryonen eingepflanzt wurden, die Entlassung einer Arbeitnehmerin unter diesen besonderen Umständen verstoße aber gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeit, stellte der EuGH-Generalanwalt am Dienstag fest. Der EU-Gerichtshof folgt in vier von fünf Fällen der Meinung des Generalanwaltes.

Bei dem Fall geht es um eine Frau, die bei einer Salzburger Bäckerei und Konditorei als Kellnerin beschäftigt war. Sie wurde vom 8. März bis zum 13. März 2005 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben. Für den 13. März war die Einpflanzung zweier Embryonen vorgesehen. Am 10. März 2005 informierte die Frau das Unternehmen über den geplanten Eingriff. Sie wurde umgehend von der Konditorei gekündigt. Daraufhin klagte die Betroffene das Unternehmen auf Lohnrückzahlungen. Der Arbeitgeber argumentierte, zum Zeitpunkt der Kündigung habe noch keine Schwangerschaft bestanden.

Die Kündigung sei diskriminierend, wenn der Oberste Gerichtshof, der den Fall zur Klärung an den EuGH verwies, feststelle, dass sich der Arbeitgeber dabei von den besonderen Umständen, in denen sich die Frau befand, leiten ließ, argumentiert der Generalanwalt. Zwar bestreite das Unternehmen, die Frau wegen ihrer künftigen Schwangerschaft entlassen zu haben, da es davon nicht unterrichtet worden sei. Die Frau habe sich aber krankschreiben lassen, als bei ihr die Follikelpunktion vorgenommen wurde, so dass das Unternehmen ihre Situation vielleicht gekannt haben könnte. Es sei nun Sache der Bäckerei und Konditorei, nachzuweisen, dass ihre Entscheidung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit sich brachte.

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