FPÖ gewann weiteres Verfahren gegen Dokumentationsarchiv

Das DÖW war im August 2023 vom Innenministerium mit der Erstellung des Rechtsextremismusberichts beauftragt worden; der erste Bericht wurde im Jänner 2025 vorgelegt. Die Freiheitlichen kritisierten den Auftrag der türkis-grünen Regierung an das DÖW von Anfang an scharf - in einer Aussendung bezeichnete Sicherheitssprecher Hannes Amesbauer am 3. August 2023 das DÖW als "ideologisch geprägte pseudowissenschaftliche Institution". Am selben Tag wurde laut dem OLG-Urteil auch auf der FPÖ-Webseite ein Beitrag veröffentlicht, in dem von einem "Staatsauftrag" an ein "pseudowissenschaftliches Institut" die Rede war, wogegen das DÖW mit einer Klage auf Unterlassung und Widerruf reagierte.
OLG bestätigte Urteil des Handelsgerichts vom Jahresanfang
Die Klage des DÖW wurde im Februar 2025 in weiterer Folge vom Handelsgericht abgewiesen. Zwar gestand das Gericht dem DÖW in seinem damals veröffentlichten Urteil zu, wissenschaftlich zu arbeiten, verwies aber auch auf mehrere politische Äußerungen vonseiten des Vereins. "Wer sich laufend an einer öffentlichen Debatte zu einem bestimmten Thema des allgemeinen Interesses und insbesondere politischen Themen beteiligt, betritt regelmäßig die politische Bühne und muss daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen", hieß es darin.
Das OLG folgt dieser Argumentation nun weitgehend: Es müssten "nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten oder sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind dann hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt."
Dies gelte auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen bzw. ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen, schreibt das OLG.
OLG verweist auf Freiheit der Meinungsäußerung
Der FPÖ könne nicht verwehrt werden, die Definition von "Rechtsextremismus" durch das DÖW zu kritisieren (...), schreibt das OLG. Es könne der Partei daher im Zweifel "im Sinne der Freiheit der Meinungsäußerung" nicht verboten werden, ihre Ablehnung (...) "auch mit polemischen Ausdrücken wie 'pseudowissenschaftlich' zum Ausdruck zu bringen".
Laut FPÖ hat das DÖW nun nur noch die Möglichkeit, eine sogenannte außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu erheben. Dabei müsse aber aufgezeigt werden, dass sich die Entscheidung des OLG Wien "in krassem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des OGH befindet", hieß es seitens der FPÖ zur APA.
(APA)
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