Gerade in Zeiten einfachster Fotografiermöglichkeiten, Stichwort Smartphone, sollten einige Regeln eingehalten werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Rechtsprobleme bei Urlaubsfotos: Tipps zur Vermeidung
In muslimischen Ländern ist das Fotografieren von Moscheen, Tempeln bzw. Kirchen oftmals untersagt, hier sollte vorsichtig gehandelt werden. “Begegnet man in einem Land mit hinduistischem Glauben einer Gruppe weiß gekleideter Menschen, handelt es sich vermutlich um eine Trauergesellschaft. Diese sollte selbstverständlich nicht fotografiert werden”, so Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. Auch das Ablichten von militärischen Fahrzeugen, Behausungen oder Personal ist vielerorts untersagt, eine Festnahme kann hier vorgenommen werden. Strenge Regeln gibt es so unter anderem in Ägypten, Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, China, Dubai, Estland, Griechenland, Indien, Kuwait, Madagaskar, Marokko, der Russischen Föderation, Saudi-Arabien, auf den Seychellen, in der Tschechischen Republik und in Zypern.
Rechtslage uneinheitlich geregelt
“Darüber hinaus kann in einzelnen Ländern auch das Ablichten von öffentlichen Gebäuden wie etwa Bahnhöfe, Elektrizitätswerke, Hafenanlagen, Brücken, Fotos in Freibädern sowie das Fotografieren unter Zuhilfenahme von Drohnen oder ferngesteuerten Geräten zu empfindlichen Strafen führen”, so Kaufmann weiter. Über länderspezifische Reisehinweise kann man sich im besten Fall auf der Website des Außenministeriums informieren. “Prinzipiell ist der reine Akt des Fotografierens nicht verboten, sehr wohl aber die Veröffentlichung der Bilder”, so der Jurist. “Doch leider ist die Rechtslage uneinheitlich geregelt. Der OGH hat in einem konkreten Fall entschieden, dass alleine schon die Aufnahme ein unzulässiger Eingriff sei.”
“Recht am eigenen Bild”
Das sogenannte “Recht am eigenen Bild” wird im Urheberrechtsgesetz geregelt und soll die abgebildete Person schützen. Befindet man sich an einem öffentlichen Ort und wird dabei mehr oder weniger zufällig abgelichtet, so ist die Veröffentlichung zulässig, wenn die Person nicht gezielt fotografiert wird. “Verboten ist jedoch die Veröffentlichung von Personen, wenn Interessen des Abgebildeten verletzt werden”, so Kaufmann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Foto entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, wenn das Foto das Privatleben der Öffentlichkeit preisgibt oder das Bild für Werbezwecke eingesetzt wird.
(Red.)
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